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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend). EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend).

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Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend). Empty Zur Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung trotz Absenkung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die Richtwerte der bis Juni 2015 angewandten Wohnaufwendungs-Verordnung (WAV) und der seit Juli 2015 geltenden AV-Wohnen ( hier bejahend).

Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 1:29

Sozialgericht Berlin, Urteil v. 27.05.2016 - S 37 AS 1974/16


Die Werte der WAV sind nach Rechtsprechung des BSG unschlüssig (hier in der bis Dezember 2015 geltenden Fassung)

Zur Berechnung der Warmwasserkosten - Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf die Grenzwerte des Jobcenters München. Eckhardt (info also 2012, S. 200 ff) hat nachgewiesen, dass diese Werte auf einer realistischen Schätzung beruhen.

Leitsatz ( Juris )


1. Wegen signifikanter Preissprünge auf dem Berliner Wohnungsmarkt begründen gewichtete Werte aus dem Mietspiegel keine Vermutung, dass zu diesem Wert auch ausreichender Wohnraum für SGB 2-Leistungsberechtigte zur Verfügung steht (Anschluss an BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R).

2. Ohne weitergehende Ermittlungen zur Verfügbarkeit von Wohnungen, die zuvörderst dem Grundsicherungsträger obliegen und die Frage einschließen müssen, in welchem Umfang die Exklusion leistungsberechtigter Personen aus Stadtbezirken vertretbar ist, muss im Gerichtsverfahren auf die Werte nach § 12 WoGG plus Sicherheitszuschlag zurückgegriffen werden.

3. Kalte Betriebskosten müssen ohne genauere Untersuchung, welche Kosten in einfach ausgestatteten Wohnungen in einfacher Lage üblicherweise anfallen, nach den Mittelwerten der einschlägigen Kostenspiegel übernommen werden. Die damit verbundene Begünstigung ist zur Vermeidung eines Ausschlusses grundsicherungsrelevanter Wohnungen auf einem angespannten Wohnungsmarkt, der auch preisgebundenen Wohnraum mit höheren Betriebskosten umfassen kann, hinzunehmen (Anschluss an BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R).

4. Auch unter Geltung der seit 2014 erstellten Heizspiegel muss ein Grenzwert für angemessene Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserversorgung zugrunde gelegt werden. Die im Heizspiegel erfassten Durchschnittswerte pro Qm sind als Grenzwert ungeeignet.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186000&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
Rechtstipp: a. Auffassung zur Berechnung der Warmwasserkosten - SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14 und vom 22.02.2016 - S 126 AS 8477/14 - Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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