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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 1:20

 bestimmt ist.

Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10.06.2016 - S 15 AS 2184/14

Leitsatz RA Michael Loewy


2. Mangels Vorliegens geeigneter anderer Datengrundlagen ist zur Bestimmung des maximal angemessen Mietpreises auf die Tabelle zu § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent zurückzugreifen.

3. Bezüglich der Bestimmung der maximal angemessenen Heizkosten ist auf den „Bundesweiten Heizspiegel“ zurückzugreifen. [noch nicht rechtskräftig]

Quelle: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/ 



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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