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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Eilantrag gegen eine Aufforderung eine vorzeitige Altersrente zu beantragen

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Zum Eilantrag gegen eine Aufforderung eine vorzeitige Altersrente zu beantragen  Empty Zum Eilantrag gegen eine Aufforderung eine vorzeitige Altersrente zu beantragen

Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 0:48

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 03.06.2016 - L 7 AS 233/16 B ER
Leitsatz ( Juris )

1. Wird ein Leistungsempfänger nach § 5 Abs. 3 S. 1, § 12a SGB II erfolglos aufgefordert, einen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente zu stellen, und stellt dann ersatzweise das Jobcenter den Rentenantrag ist einstweiliger Rechtsschutz in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen: Zunächst ist bezüglich der Aufforderung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG anzuordnen ist. Der Ersatzantrag des Jobcenters ist entweder als Vollzugshandlung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu betrachten oder es ist eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG statthaft. (amtlicher Leitsatz)

2. Wenn eine Behörde nach einem fristgemäßen Widerspruch eines Rechtsanwalts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangt, darf sie den Widerspruch mangels Nachweis nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn sie hierfür eine Frist gesetzt hat und auf die drohende Verwerfung als unzulässig hingewiesen hat. (amtlicher Leitsatz)

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185895&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: Zum Teil wird der Ersatzantrag als Vollzug der (vergeblichen) Aufforderung des Leistungsempfängers nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG betrachtet (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014, L 5 AS 2740/14 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014, L 2 AS 520/14 B ER). In der Folge wird nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Aufhebung der Vollziehung angeordnet, konkret das Jobcenter verpflichtet den Rentenantrag zurückzunehmen. Damit wird allerdings die Hauptsache vorweggenommen, weil ohne Rentenantrag die Rente nicht bewilligt werden kann, vgl. § 99 SGB VI.

Nach anderer Auffassung ist gegen den Ersatzantrag eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft (Bay LSG, Beschluss vom 23.06.2015, L 11 AS 273/15 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016, L 3 AS 613/15 B ER). Das Bay LSG hat dort ebenfalls das Jobcenter verpflichtet, den Ersatzantrag zurückzunehmen. Das LSG Sachsen hat dagegen zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache die Rentenversicherung beigeladen und diese verpflichtet, vorläufig nicht über den Ersatzantrag zu entscheiden.



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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