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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im Streit steht die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schülerbeförderung im Schuljahr 2013/2014.

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Im Streit steht die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schülerbeförderung im Schuljahr 2013/2014.  Empty Im Streit steht die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schülerbeförderung im Schuljahr 2013/2014.

Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 0:09

BSG, Urteil v. 17.03.2016 - B 4 AS 39/15 R


Leitsatz ( Redakteur )

1. Bei dem von dem Kläger besuchten Sportgymnasium handelt es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs iS des § 28 Abs 4 S 1 SGB II.

2. Unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung betont das BSG, dass die Leistungen für Bildung und Teilhabe besondere Bedarfslagen bei Kindern und Jugendlichen im Einzelfall und unabhängig von der übrigen Bedarfsgemeinschaft gezielt decken sollen (BSG v. 17.03.2016 - B 4 AS 39/15 R - juris Rn. 14 unter Hinweis auf BT -Drs. 17/3404, S.104).

3. Nicht abschließend konnte der Senat darüber befinden, ob der Kläger auf Schülerbeförderung für den Besuch des H -Gymnasiums angewiesen war. Auch der Begriff des auf Schülerbeförderung Angewiesenseins wird in § 28 Abs 4 SGB II nicht näher umschrieben.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186045&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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