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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jul 2016 - 8:52

Ab Juli (Inkrafttreten der Deutsch-Förder-Verordnung zum 1. Juli und wohl im Laufe des Monats Inkrafttreten des so genannten Integrationsgesetzes) wird es Änderungen in den Zugängen zu bestimmten Leistungen und Maßnahmen für Asylsuchende geben. Für noch mehr Instrumente und Leistungen als zuvor wird das völlig untaugliche Kriterium der "guten Bleibeperspektive" der Türsteher. Hierzu findet ihr hier Kurzübersichten, die ganz grob eine Orientierung vermitteln sollen, jedoch keine intensive Begutachtung des Einzelfalls ersetzen können:
Übersicht: Zugang zur Ausbildungsförderung für Asylsuchende (Juni 2016)
Übersicht: Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Arbeitsförderung für Asylsuchende (Juni 2016)
Übersicht: Zugang zu Sprachförderung für Asylsuchende (Juni 2016)
Übersicht: Zugang zu Freiwilligendiensten, Arbeitsgelegenheiten und Studium für Asylsuchende (Juni 2016)
Deutliche Verbesserungen wird es hingegen geben bei der Erteilung einer Duldung für die Ausbildung: Hier wird sowohl die Altersgrenze gestrichen als auch der kategorische Ausschluss von Menschen aus den so genannten sicheren Herkunftsstaaten. Die Duldung für die Ausbildung muss in Zukunft erteilt werden und ist keine Ermessensregelung mehr. Die Änderungen treten mit dem so genannten Integrationsgesetz in Kraft, also vermutlich im Laufe des Juli. Auch dazu eine Kurzübersicht:
Übersicht: Duldung für die Ausbildung (Juni 2016)
Und hier noch eine Übersicht über die bald geltenden 16 (!) Sanktionstatbestände im AsylbLG, von denen wohl alle verfassungswidrig und ein Teil zudem europarechtswidrig sein dürfte:
 
Übersicht: Die neuen Kürzungstatbestände im AsylbLG (Juni 2016)


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/

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