Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.

Nach unten

Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.  Empty Zur Frage, ob in Fällen einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft auch für Kalendermonate, die 31 Tage haben, Leistungen nach dem SGB II für nur 30 Tage zu bewilligen sind.

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Jun 2016 - 8:16

Sozialgericht Halle (Saale), Urteil v. 01.06.2015 - S 32 AS 5010/12 - Berufung zugelassen


Anzahl der Tage darf nicht fiktiv berechnet werden.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Eine verfassungskonforme Auslegung der Sätze 1 und 2 von § 41 Absatz 1 ergibt, dass in Fällen temporärer Bedarfsgemeinschaften der Alleinerziehendenzuschlag für das Elternteil, welches in der zweiten Monatshälfte das Kind bei sich hat, taggenau abzurechnen ist, unter Beachtung der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats.

2. Für das jeweilige Kind, welches Anspruch nach dem SGB II auf das sogenannte Sozialgeld hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung schon aus dem Grundsatz des sogenannten "bereiten Mittels".

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/


Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Bis zu einer konsensualen Entscheidung der betreffenden Leistungsträgern ist von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen und es sind Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen
» Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII kann bestehen, sofern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II wegen einer ungenehmigten Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II ausgeschlossen sind (hier verneint).
» Zur Frage, ob existenzsichernde Leistungen nach dem BKGG bei der Ermittlung der Ansprüche nach dem SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen sind.
» Weder ALG II noch Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII für spanischen Antragsteller und seine Familienangehörigen, denn Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen
» Zur Frage, ob die Leistungsbezieher aus § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG einen einklagbaren Anspruch darauf haben, dass ihre Leistungen auch ohne Veröffentlichung durch das Bundesministerium oder einer Entscheidung des Gesetzgebers zum 1. Januar 2018

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten