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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Information versuch zur rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung

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 Information  versuch zur rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung    Empty Information versuch zur rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung

Beitrag von Willi Schartema Fr 12 Jan 2018 - 13:48

Einladungsschreiben vom Jobcenter  nach § 59 SGB II i.vm § 308 SGB III  Versuch einer  rechtswidrigen Eingliederungsvereinbarung


Nie alleine zum Jobcenter gehen immer einen Beistand mitnehmen nach § 13 SGB X   Beistände


Eingliederungsvereinbarung  was mache ich gegen einer rechtswidrigen
Sanktion.



Die EGV nie unterschreiben dazu besteht keine Mitwirkungspflicht wegen der Vertragsfreiheit und kann auch bei nicht Unterschrift nicht Sanktioniert werden.


Dann kommt vom Jobcenter  eine EGV per ersetzenden VA dagegen kann man  sich  währen eine EGV per ersetzenden VA  darf nicht Sanktioniert werden da es ein Verwaltungsakt ist dafür gibt es keinen Paragraphen.


Einladungsschreiben des Jobcenter kommt vor Eingliederungsvereinbarung schützen und ersetzenden VA Meine Stellungnahme zur EGV


Quelle:   https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t3136-einladungsschreiben-des-jobcenter-kommt-vor-eingliederungsvereinbarung-schutzen-und-ersetzenden-va-meine-stellungnahme-zur-egv#3193

Video von 2010  Tipps zur EGV

Quelle:  https://www.youtube.com/watch?v=msOcuQYUGQM

Quelle:  https://www.youtube.com/watch?v=TMMotWtpsf0


Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen dieSachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen

Quelle:    https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14-02-2013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410

Quelle:  https://www.youtube.com/watch?v=DFzw0yEnPwM

Quelle:   https://www.youtube.com/watch?v=xuhAJzHT-D8

Quelle:   https://www.youtube.com/watch?v=BLK4QAE08dk

"Der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt hat denselben Inhalt aufzuweisen wie die Eingliederungsvereinbarung, muss also die in Satz 2 vorgesehenen leistungsgewährenden oder -zusichernden Bestandteile mit einer Konkretisierung der Mitwirkungsobliegenheiten zusammenfassen und ggfls. dem Leistungsberechtigten aufgeben, bei anderen Leistungsträgern einen Antrag zu stellen."
Münder/Berlit, Lehr- & Praxiskommentar SGB II, 4. Auflage 2011, § 15; Rn.: 42, Satz 2

Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist nicht Gegenstand  einer EGV


Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit kann nicht outgesourct werden! Dies ist nicht Aufgabe eines Maßnahmeträgers.
Zitat:
Thie/Schoch in Münder, LPK-SGB II, 5. Auflage, § 8 Rn. 33
Zuständig für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist gem.
§ 44a Abs. 1 SGB II die Arbeitsagentur. Diese ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, ist aber an eine gutachterliche Stellungnahme des Rentversicherungsträgers gebunden (§ 44a Abs. 2 SGB II).
Zitat:
LSG-NRW Beschluss vom 30. August 2012 - L 12 AS 1044/12 B ER:
Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann jedoch nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist.
Zitat:
SG Kiel, Beschluss vom 26.11.2013 - S 33 AS 357/13 ER:
Bei Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ist die amtsärztliche Untersuchung erforderlich.
Einladung Gesundheitsamt  Schweigepflichtentbindung für das Jobcenter





Ich sehe das Formular a) als "selbstgestrickt" und b) die diversen Fachbereiche etc. als "Wahlmöglichkeit" und nicht generell.

Eine Aufzählung, die du durch ein einfaches Durchstreichen des nicht-Gewünschten modifizieren kannst - und auch SOLLTEST.

Wenn du bereits einen Termin beim Gesundheitsamt hast und sollst dort eh mit Befunden vorsprechen, erübrigt sich m.E.


JETZT eine Abgabe einer Schweigepflichtsentbindung.

Der Gutachter sollte etwas "arbeiten" für sein Geld und dich erstmal anhören, ggf. untersuchen - die Befunde durchsehen und DANN ... sollte er noch Rückfragen an den Arzt haben, könntest du noch eine entspr. Entbindung nachschieben.


Gezielt - nur für die Kommunikation Gesundheitsarzt-Hausarzt, zeitlich und sachlich begrenzt auf den jetzigen Zweck "Gutachten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit" ... oder so.


Das Gutachten besteht aus Teil A (wird beim Gesundheitsamt und ggf. beim ÄRZTLICHEN DIENST des JC unter Verschluss gehalten!!) und Teil B = für die Vermittlungsfachkraft.

Und NUR die - nicht auch noch Leistungsabteilung oder sonstwer.

Ich würde  eine selbst formulierte Schweigepflichtsentbindung (für die Übergabe an das JC des Endergebnisses) abgeben.

Und hier auch einschränken, dass für die Weitergabe von Teil A und Teil B (dürfen KEINE Diagnosen drin stehen!) erst DANN eine Ermächtigung erfolgt, wenn DU das Zeug gelesen hast!!!

Stehen da Diagnosen im Teil B, oder sind aus den Formulierungen zu eindeutig zu schließen, hast du eindeutig NACH einer Weitergabe die schlechteren Karten, hier wieder was gerichtet zu bekommen

Beispiel:


An die Gutachterin/den Gutachter
....
„Gesundheitsamt“

Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
zur Beurteilung/Gutachtenerstellung zwecks
Prüfung Übergang in das SGB XII

Ich, NAME/VORNAME, geb. xx.xx.xxxx, bin ich damit einverstanden, dass ärztliche Befunde und Unterlagen Dritter
(z.B. Krankengeschichten, Untersuchungsbefunde, Klinikberichte, Röntgenaufnahmen), die für die oben angegebene Untersuchung erforderlich sind,
der/dem begutachtenden Ärztin/Arzt des Gesundheitsreferates STADT X zur Verfügung gestellt werden.

 


Deshalb entbinde ich auf folgenden Seiten genannte Institutionen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht.


Einer Weitergabe und Verwertung von Befunden, Unterlagen, Informationen sowie Übermittlung des Untersuchungsergebnisses bzgl.
des zu prüfenden Übergangs in das
SGB XII an „andere Stellen“ sowie an den Ärztlichen Dienst des Jobcenters XY sowie eine Übermittlung des
Gutachtens Teil B
an die zuständige und beauftragende Stelle des Jobcenters oder Sozialamtes wird ausdrücklich NICHT zugestimmt.



Die Zustimmung hierzu wird gem. § 182 BGB erst dann und schriftlich erfolgen, wenn nach Fertigstellung des Gutachtens
Einsicht in das Untersuchungsergebnis Teil A und B
genommen wurde und mir der Inhalt des Gutachtens bekannt ist und geprüft wurde.

 

Hierzu beantrage ich jetzt schon vorsorglich die Übermittlung des vollständigen Gutachtens Teil A+B nach dessen Fertigstellung.



Sollte das Gesundheitsamt zu dem Ergebnis kommen, dass auf absehbare, nicht absehbare oder auch begrenzte Zeit KEIN Leistungsvermögen vorhanden ist,
und KEINE Vermittlung stattfinden kann, bin ich NICHT damit einverstanden, dass im Teil B Diagnosen, Symptome, Einschränkungen,

 

Hinweise, sozialmedizinische Einschätzungen und Kommentare etc. enthalten sind, die Rückschlüsse auf meine Krankheitsbilder und Diagnosen geben können.
 

In diesem Falle ist es ausreichend, wenn im Teil B vermerkt ist:
Frau NAME/VORNAME steht dem Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von ... nicht zur Verfügung.

 


Unterschrift ..... , Liste mit den entbundenen Ärzten ...
 


(siehe auch hier
http://www.selbsthilfe-online.de/druckversion.php?id=35 die Anregung unten:
 
 
 
http://www.selbsthilfe-online.de/druckversion.php?id=35


"Desweiteren kann, um derartige Klagen zu vermeiden, grundsätzlich nur davor gewarnt werden pauschale
Schweigepflichtsentbindungserklärungen gegenüber Leistungsträgern abzugeben.

 

Hier empfiehlt sich eine selektive Vorgehensweise nach 182
BGB.
 

Es besteht nämlich für den Antragsteller von Sozialleistungen grundsätzlich die Möglichkeit eine Schweigepflichtsentbindung gegenüber
dem behandelnden Arzt erst dann abzugeben, wenn die Auskunft gemäß
100
SGB X vorliegt, der Patient und Antragsteller sie also kennt und geprüft hat.
Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ist darin nicht zu sehen.



Auch gegenüber den Ärzten der Leistungsträger muss, so eine wissenschaftliche Arbeit zu dem Thema, der Antragsteller eine
Schweigepflichtsentbindungserklärung abgeben, damit dieser Arzt dem Leistungsträger berichten darf.
Sie sollte gemäß 182
BGB erst dann abgegeben werden, wenn Inhalt des
ärztlichen Gutachtens bekannt und geprüft ist.




Quelle:   https://www.youtube.com/watch?v=e_GvPd1eM6c



Quelle:  https://www.youtube.com/watch?v=qB-f-wABypY


Oskar Lafontaine redet Tacheles über Hartz IV / Agenda 2010 Am 08.03.2017 veröffentlicht

Quelle:   https://www.youtube.com/watch?v=MKynE_C5_Ag

Quelle:http://www.beispielklagen.de/klage033.html

http://www.lokalkompass.de/themen/jobcenter-m%E4rkischer-kreis.html
Ulrich Wokelmann

[size=32]Informationen  versuch einer rechtswidrigen [/size][size=32] Eingliederungsvereinbarung

[/size]Quelle:   www.flegel-g.de/Leistungsrecht.html

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