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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Anrechnung von Nebeneinkommen bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Alg I) und Grundsicherung nach dem SGB II (Alg II).

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jun 2016 - 17:57

Sozialgericht Berlin, Urteil v. 27.05.2016 - S 37 AS 22238/15 - Berufung zugelassen


Leitsatz ( Juris )

Werden ergänzend zu Nebeneinkommen aus kurzzeitiger Beschäftigung und Arbeitslosengeld nach § 136 SGB 3 SGB 2-Leistungen bezogen, ist neben dem tatsächlichen Nebeneinkommen nur das um dieses Einkommen bereinigte Arbeitslosengeld - ungeachtet des tatsächlichen Zuflusses - auf die SGB 2-Leistungen anzurechnen. ( so auch Durchführungshinweisen der BA (DA 11.67).

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185694&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/


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