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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Bewilligung von ALG II und zur Frage, ob der Antragsteller einen wirksamen Antrag auf ALG II gestellt hat ( hier bejahend )

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Zur Bewilligung von ALG II und zur Frage, ob der Antragsteller einen wirksamen Antrag auf ALG II gestellt hat ( hier bejahend ) Empty Zur Bewilligung von ALG II und zur Frage, ob der Antragsteller einen wirksamen Antrag auf ALG II gestellt hat ( hier bejahend )

Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jun 2016 - 17:44

Sozialgericht Aachen, Urteil v. 19.05.2016 - S 2 AS 305/15


Leitsatz ( Redakteur )

Der Antrag kann auch formlos, etwa mündlich oder telefonisch, gestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 28.10.2009, B 14 AS 56/08 R). Erforderlich ist lediglich, dass aus den Erklärungen des Antragstellers der Wille hervor-geht, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen zu wollen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185730&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


´Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/


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