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Keine Übernahme von Umzugskosten - § 7 Abs. 5 SGB II - Auszubildende - Antragszeitpunkt
Sozialgericht Altenburg, Urteil v. 22.03.2016 - S 42 AS 482/15 - rechtskräftig
Die Übernahme von Umzugskosten für den Umzug der Klägerin an ihren Studienort passt sich nicht in das Leistungssystem des SGB II ein ( vgl. SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11).
Es kommt nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Antrag auf Umzugskosten gestellt wurde (hier noch während des Leistungsbezuges), sondern nur darauf, wann der konkrete Bedarf angefallen ist, dessen Ausgleich geltend gemacht wird.
Es ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei Begründung der geltend gemachten Unterkunftsaufwendungen – mithin im Zeitpunkt des Wohnungswechsels – im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II steht (vgl. auch SG Chemnitz, Urt. v. 01.04.2009, Az.: S 22 AS 3533/07).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es kommt auf die Veranlassung des Anfalls von Umzugskosten an (vgl. SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei Begründung der geltend gemachten Unterkunftsaufwendungen – mithin im Zeitpunkt des Wohnungswechsels – im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II steht (vgl. auch SG Chemnitz, Urt. v. 01.04.2009, Az.: S 22 AS 3533/07).
2. Der vorliegende Fall der Antragstellung auf Zusicherung von Umzugskosten vor Beginn der (SGB II-Leistungen ausschließenden) Ausbildung ist genauso zu beurteilen, wie die Fälle, in denen die Ausbildung bereits begonnen hat, ein Anspruch also allenfalls noch nach § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen kann.
3. Aber selbst ein solcher Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 27 Abs. 3 SGB II umfasst nicht die Verpflichtung zur Übernahme von Umzugskosten.
4. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat durch den Klammerzusatz aufgenommen, welche der in § 22 SGB II genannten Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Auszubildenden zu gewähren sind. Er hat hier nur auf § 22 Abs. 1 SGB II verwiesen und nicht auf die Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II (SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11; SG Dresden, Az.: S 49 AS 8115/12).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185552&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/
Willi S
Die Übernahme von Umzugskosten für den Umzug der Klägerin an ihren Studienort passt sich nicht in das Leistungssystem des SGB II ein ( vgl. SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11).
Es kommt nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Antrag auf Umzugskosten gestellt wurde (hier noch während des Leistungsbezuges), sondern nur darauf, wann der konkrete Bedarf angefallen ist, dessen Ausgleich geltend gemacht wird.
Es ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei Begründung der geltend gemachten Unterkunftsaufwendungen – mithin im Zeitpunkt des Wohnungswechsels – im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II steht (vgl. auch SG Chemnitz, Urt. v. 01.04.2009, Az.: S 22 AS 3533/07).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Es kommt auf die Veranlassung des Anfalls von Umzugskosten an (vgl. SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger bei Begründung der geltend gemachten Unterkunftsaufwendungen – mithin im Zeitpunkt des Wohnungswechsels – im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II steht (vgl. auch SG Chemnitz, Urt. v. 01.04.2009, Az.: S 22 AS 3533/07).
2. Der vorliegende Fall der Antragstellung auf Zusicherung von Umzugskosten vor Beginn der (SGB II-Leistungen ausschließenden) Ausbildung ist genauso zu beurteilen, wie die Fälle, in denen die Ausbildung bereits begonnen hat, ein Anspruch also allenfalls noch nach § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen kann.
3. Aber selbst ein solcher Anspruch auf Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gemäß § 27 Abs. 3 SGB II umfasst nicht die Verpflichtung zur Übernahme von Umzugskosten.
4. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Der Gesetzgeber hat durch den Klammerzusatz aufgenommen, welche der in § 22 SGB II genannten Leistungen für Unterkunft und Heizung dem Auszubildenden zu gewähren sind. Er hat hier nur auf § 22 Abs. 1 SGB II verwiesen und nicht auf die Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II (SächsLSG, Urt. v. 18.12.2014, Az.: L 3 AS 569/11; SG Dresden, Az.: S 49 AS 8115/12).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185552&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/
Willi S
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