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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 10 Jun 2016 - 7:42

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.05.2016 - L 15 AY 23/16 B ER- rechtskräftig




Leitsatz ( Juris )

1. § 1a Abs. 4 AsylblG kommt als Rechtsgrundlage für eine Leistungseinschränkung für Personen, die aus einem anderen EU-Land einreisen, für die aber nicht nach dem Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates der EU vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland eine von der Regelzuständigkeit abweichende Zuständigkeit festgelegt wurde, nicht in Betracht.

2. Leistungsberechtigte, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, sind nicht ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylblG, eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 oder 3 AsylblG kommt daher für sie nicht in Betracht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185550&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/


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