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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 2 Abs. 1 AsylbLG knüpft an den Vorbezug von (ungekürzten) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht an.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 Mai 2016 - 9:36

Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016 (Az.: S 16 AY 3/16 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Das reine Absehen von einer freiwilligen Ausreise ist nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG aufzufassen. Dies gilt gerade dann, wenn ein Verlassen des Bundesgebiets aufgrund behandlungsbedürftiger Erkrankungen der Antragsteller nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist.

3. Eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Abs. 1 AsylbLG kann berechtigt verfügt werden, wenn die Antragsteller lediglich wirtschaftliche Gründe für ihre erneute Einreise in das Bundesgebiet geltend machten.

4. Gerade wenn nichtdeutschen Personen es krankheitsbedingt unmöglich ist, durch eigenes Verhalten die Gewährung ungekürzter Leistungen nach dem AsylbLG herbeizuführen, stellt sich hier eine dauerhafte Leistungskürzung als unverhältnismäßig und nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar dar.



Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/


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