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Eine zentrale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Eingliederungsverwaltungsakts besteht darin, dass eine ausreichende Verhandlungsphase in Bezug auf den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
(§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) stattgefunden hat.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 10. Mai 2016 (Az.: S 37 AS 780/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Nicht akzeptiert werden kann hier, wenn zwischen dem Mitarbeiter des Jobcenters und dem Antragsteller lediglich Gespräche über den möglichen Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung geführt wurden.
3. Gegenstand solcher Gespräche haben zumindest im Wesentlichen diejenigen Regelungen der Eingliederungsvereinbarung gewesen zu sein, die nachfolgend durch Verwaltungsakt getroffen wurden. Ansonsten fehlt es am rechtlichen Gehör der leistungsberechtigten Person in einer wichtigen Angelegenheit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 10. Mai 2016 (Az.: S 37 AS 780/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Nicht akzeptiert werden kann hier, wenn zwischen dem Mitarbeiter des Jobcenters und dem Antragsteller lediglich Gespräche über den möglichen Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung geführt wurden.
3. Gegenstand solcher Gespräche haben zumindest im Wesentlichen diejenigen Regelungen der Eingliederungsvereinbarung gewesen zu sein, die nachfolgend durch Verwaltungsakt getroffen wurden. Ansonsten fehlt es am rechtlichen Gehör der leistungsberechtigten Person in einer wichtigen Angelegenheit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
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