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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SGB II-Leistungen müssen auf das angegebene Konto gezahlt werden

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konto - SGB II-Leistungen müssen auf das angegebene Konto gezahlt werden Empty SGB II-Leistungen müssen auf das angegebene Konto gezahlt werden

Beitrag von Willi Schartema Fr 27 Mai 2016 - 10:04

Das SG Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt. Die Leistungen müssen grundsätzlich nur auf das vom Hartz-IV-Bezieher angegebene Konto überwiesen werden. Zahlt das Jobcenter dennoch die Hilfeleistung fehlerhaft per Scheck an den Hilfebedürftigen aus, kann die Behörde zur erneuten Zahlung verpflichtet werden.

Mehr dazu hier: http://tinyurl.com/h7w2cxt  



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2020/

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