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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verpflichtung des Leistungsträgers im einstweiligem Rechtsschutz für bulgarische Antragsteller vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu erbringen.

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 Verpflichtung des Leistungsträgers im einstweiligem Rechtsschutz für bulgarische Antragsteller vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu erbringen. Empty Verpflichtung des Leistungsträgers im einstweiligem Rechtsschutz für bulgarische Antragsteller vorläufig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu erbringen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Mai 2016 - 11:40

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.04.2016 - L 6 AS 407/16 B ER - rechtskräftig




Leitsatz ( Redakteur )

1. § 23 Abs. 3 SGB XII steht einem Leistungsanspruch der Antragsteller nicht entgegen (vgl. BSG Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R ). Selbst wenn es sich bei den Antragstellern um Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, haben sie zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihnen ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu (BSG Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; Urteil vom 16.12,2016 - B 14 AS 33/14 R; LSG NRW Beschluss vom 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER ; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER, SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER).

2. Das Ermessen der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes der Antragsteller von jedenfalls mehr als einem Jahr auf null reduziert (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; Urteil vom 16.12,2016 - B 14 AS 33/14 R ). Denn im Hinblick auf die Dauer ihres Aufenthalts und fehlende Anhaltspunkte, dafür dass die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat bzw. auch nur vorbereitet, haben die Antragsteller einen bereits verfestigten Aufenthalt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R ).
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]


Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/


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