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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Notwendigkeit gesonderter Aufhebungsentscheidungen - Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.

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Notwendigkeit gesonderter Aufhebungsentscheidungen - Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.  Empty Notwendigkeit gesonderter Aufhebungsentscheidungen - Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Mai 2016 - 11:13

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 09.05.2016 - L 6 AS 515/15 NZB




Leitsatz ( Redakteur )

1. Das BSG hat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Änderungsentscheidung gemäß § 48 SGB X erforderlich ist.

2. Mindert sich kraft Gesetzes der „Auszahlungsanspruch“ einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-)Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte (BSG v. 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R).

Rechtstipp: ebenso LSG NRW, Urteil v. 18.01.2016 - L 19 AS 411/15


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/


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