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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 10 Mai 2016 - 17:04

Die Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen und Arbeitskräften innerhalb der EU war und ist politisch gewollt. Nicht nur Kapital und Industrie, sondern viele Menschen aus der EU nutzen diese Freizügigkeit, um vorübergehend oder dauerhaft außerhalb ihres Heimatlandes zu leben. Sie kommen zum Studium, ziehen zu ihren schon länger hier lebenden Angehörigen, haben Arbeit gefunden oder sie kommen hierher, um Arbeit zu finden. Darunter manche, um der bitteren Armut in ihrem Heimatland zu entkommen.

Die meisten Einwanderer*innen leben hier in stabilen Verhältnissen. Was aber, wenn sie in Not geraten und die eigenständige Sicherung des Unterhalts ihnen nicht oder nicht mehr gelingt? Dann wird deutlich, dass nicht nur Arbeitskräfte, sondern Menschen gekommen sind. Der europäische Gedanke der Freizügigkeit aber ist ein neoliberal geprägter, der der Wirtschaft, nicht den Menschen dienen soll.



Weiterhttp://www.grundrechtekomitee.de/node/773



http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/ 


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