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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Stellungnahme des AWO Bundesverbandes zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

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Stellungnahme des AWO Bundesverbandes zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Empty Stellungnahme des AWO Bundesverbandes zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 6:33

Seite 5 von 7
mitteln sind für diese Menschen kein adäquates Mittel zur Integration in Ausbildung
und Arbeitsleben.
3. Berufseinstiegsbegleitung (§ 49 SGB III)
Das Modellprojekt Berufseinstiegsbegleitung wird mit dem Entwurf unbefristet in das
SGB III aufgenommen. Neu ist die Regelung, dass zukünftig 50% der Förderung von
Dritten kofinanziert werden muss.
Der AWO Bundesverband begrüßt die Entfristung des Programmes sowie die Möglichkeit,
die Begleitung über das erste Halbjahr der Ausbildung anzubieten. Die Kofinanzierungsverpflichtung
ist nur sinnvoll, wenn auch die Länder Ihre Verantwortung
wahrnehmen und sich an der Finanzierung beteiligen. Hierzu ist eine Zustimmung
des Bundesrats notwendig.
Anstelle der öffentlichen Ausschreibung der Maßnahmen sollten zukünftig auch alternative
Vergabeverfahren, wie die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
möglich sein können. In der Vergangenheit gab es Qualitätsprobleme bei der
Umsetzung des Instruments, da in der Praxis häufig der Preis der Maßnahmen höher
wog und die Mitarbeitenden nicht aufgabenadäquat vergütet worden waren.
4. Berufsorientierung (§ 48) und Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
(§ 51ff SGB III)
Der Entwurf sieht vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Schüler/-innen mit sonderpädagogischen
Förderbedarf und von schwerbehinderten Schüler/-innen berücksichtigt
werden sollen. Dies wird von Seiten des AWO Bundesverbands sehr begrüßt.
Es ist jedoch auch sicherzustellen, dass die Schüler/-innen dies auch nutzen können
und somit ist auch unter Zustimmungsbeteiligung der Länder auf einen Rechtsanspruch
hinzuwirken.
Kritisch merken wir an, dass nur eine Förderdauer von einem Monat vorgesehen ist.
Die Praxiserprobungen in den Bundesländern (Baden Württemberg, Bayern) zeigen
jedoch bereits heute, dass nur eine längere, dem individuellen Bedarf angepasste
Praktikumszeit zum Erfolg führt.
Die Regelung der betrieblichen Einstiegsqualifizierung soll nach dem Gesetzentwurf
bis Auslaufen des Ausbildungspaktes 2014 verlängert werden. Dies ist zu begrüßen.
Es sollte jedoch darauf hingewirkt werden, dass die Einstiegsqualifizierung dauerhaft
in das Gesetz aufgenommen wird, da sie gerade wegen ihrer Betriebsnähe und den
sich daraus ergebenden „Klebeeffekten“ hohe Erfolgsquoten aufweist. Es außerdem
sichergestellt werden, dass den Jugendlichen die Zeit der Einstiegsqualifizierung auf
eine Berufsausbildung auch in der Praxis anerkannt wird.
Die Möglichkeit sich innerhalb einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf
den Hauptschulabschluss vorzubereiten sollte nicht auf die Berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen begrenzt bleiben. Gerade Jugendliche, die die Regelschule
nicht erfolgreich abschließen konnten, müssen durch alternative Konzepte, die die
Jugendlichen über eine höhere Praxisnähe (z.B. im Rahmen einer Produktionsschule)
motivieren und eine verstärkte sozialpädagogische Betreuung ermöglichen, gefördert
werden.
Es ist bedauerlich, dass in dem Gesetzentwurf mit Mai 2011 eine zeitliche Begrenzung
der Praktikaphasen wieder eingeführt wurde. Nunmehr darf der Anteil betrieblicher
Praktikaphasen die Hälfte der Maßnahmedauer nicht überschreiten.
Seite 6 von 7
Darüber hinaus sollten Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, für die bislang
alleine die Arbeitsagentur nach dem SGB III zuständig ist, auch in die Eingliederungsleistungen
nach § 16 SGB II aufgenommen werden um so in Zukunft Schnittstellenprobleme
und zusätzliche Ansprechpartner für die Jugendlichen zu vermeiden.
Dies ist zu begrüßen. Dabei ist auch die Jugendhilfe speziell mit Ihren Kompetenzen
aus der Umsetzung des §13 SGB VIII mit zu beteiligen.
Grundsätzlich ist bedauerlich, dass die Ergebnisse der Interministeriellen Arbeitsgruppe
zum Übergangssystem nicht abgewartet werden sollen und somit nicht im
Entwurf berücksichtigt sind.
5. Berufliche Weiterbildung (§§ 81ff. SGB III)
Der Vierjahreszeitraum einer „beruflichen Entfremdung“, der notwendig ist für die
Förderung Beruflicher Weiterbildung wird um weitere Tatbestände, wie Familienphase,
Arbeitslosigkeit und Pflegezeiten erweitert. Die Förderung der Weiterbildung für
ältere Beschäftigte wird in das Regelinstrumentarium übernommen.
Grundsätzlich werden beide Vorhaben vom AWO Bundesverband begrüßt, wobei
eine Verkürzung des Vierjahreszeitraumes sinnvoll wäre. Es ist zudem angesichts
des demographischen Wandels und Fachkräftemangels wünschenswert, dass zukünftig
verstärkt auch geringqualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stärker
an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beteiligt werden.
Darüber hinaus ist es dringend notwendig, die im Rahmen des Konjunkturpakets II
mit § 421t Abs. 6 SGB III eröffnete Möglichkeit zur vollständigen Finanzierung der
dreijährigen Ausbildung bzw. Umschulung zum Altenpfleger/in bzw. Krankenpfleger/-
in das Gesetz aufzunehmen. So liegt die Sicherstellung der Finanzierung in der Verantwortung
der Bundesländer. Professionelle Pflege benötigt dringend gut qualifizierte
Fachkräfte, daher ist eine bundeseinheitliche Regelung unabdingbar. Gleiches gilt
für weitere vollzeitschulische Berufe, so besteht ebenfalls ein Fachkräftemangel im
Erzieherberuf, auch hier muss es tragfähige Finanzierungskonzepte geben.
Darüber hinaus ist es für Jugendliche mit Migrationshintergrund aus finanziellen
Gründen häufig schwierig einen Zugang zu vollzeitschulischen Berufen zu erlangen.
Um den Anforderungen der Einwanderungsgesellschaft mit mehrsprachigen Expert/-
innen gerecht zu werden, sind hier dringend Lösungen gefragt.
Abschließende Bemerkungen
Obwohl im Anliegen und Zielrichtung zu begrüßen, stellt der AWO Bundesverband im
vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen
am Arbeitsmarkt erhebliche Mängel fest, die einer dringenden Revision bedürfen.
Dem Anliegen der erhöhten Dezentralität wird beispielsweise durch Pauschalierungsbestimmungen
im Bereich der Öffentlich geförderten Beschäftigung nicht entsprochen.
Um Dezentralität wirklich umsetzen zu können, bedarf es eines Kulturwechsels
in den örtlichen Jobcentern und Agenturen für Arbeit, die bisher noch nicht
ausreichend auf die Ausübung ihres Ermessens vorbereitet sind. Es ist nachvollziehbar,
dass Berater/-innen, die teilweise selbst befristet beschäftigt sind, insbesondere
unter der Vorgabe Mittel einsparen zu müssen, bei der Ausübung ihres Ermessens
zurückhaltender sind. Hier sind neben einer verbesserten Qualifizierung der Mitarbeitenden
ermessensleitende Weisungen und Handreichungen notwendig, die von den
örtlichen Jobcentern und Arbeitsagenturen vorgegeben werden sollten. Gelingt es
nicht dies schlüssig umzusetzen besteht der Verdacht, dass die Umwandlung von
Pflicht- in Ermessensleistungen rein fiskalisch begründet ist.
Seite 7 von 7
Der AWO Bundesverband fordert das Ministerium für Arbeit und Soziales auf, die
Belange der arbeitslosen Menschen aus dem Rechtskreis des SGB II stärker zu berücksichtigen.
Diese Gruppe von Menschen, die auch zahlenmäßig die Personengruppe
der Arbeitslosen aus dem Rechtskreis des SGB III übersteigt, benötigt Instrumente,
die eine langfristige, individuelle unbürokratische und möglichst betriebsnahe
Förderung mit entsprechender sozialpädagogischer Begleitung und Hilfe möglich
machen.
AWO Bundesverband
Berlin, den 27. Juni 2011


http://www.awo.org/fileadmin/user_upload/pdf-dokumente/Standpunkte/STN_AWO_Bundesverband_Instrumentenreform_Juni_2011_01.pdf
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