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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Versagungsentscheidung nach §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I liegt nicht vor - Voraussetzungen des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB II - Folgenabwägung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2016 - L 7 AS 258/16 B ER - und - L 7 AS 259/16 B - rechtskräftig
Einstweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( bejahend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Denn der Versagungsbescheid, der noch nicht bestandskräftig geworden ist (zur anspruchshindernden Wirkung eines bestandskräftigen Versagungsbescheides vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2009 - L 25 AS 770/09 B ER), steht einer Verpflichtung des Jobcenters nicht entgegen, denn er ist offensichtlich rechtswidrig.
2. Es fehlt auch an der Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 66 Abs. 3 SGB I, die sich auf die konkret geforderte Mitwirkungshandlung beziehen muss. Eine Leistungsversagung wegen einer (angeblichen) Verletzung von Mitwirkungspflichten Dritter berechtigt nicht zur Versagung von Leistungen (zum Vorgehen bei der Verletzung von Mitwirkungshandlungen Dritter im Wege des § 60 SGB II vergl. Beschluss des Senats vom 22.12.2015 - L 7 AS 1619/15 B ER).
3. Die Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit Frau B in einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB III steht, reichen nicht aus, um die beantragte Anordnung abzulehnen.
4. Denn allein ein gemeinsames Wirtschaften - für das tatsächlich Anhaltspunkte gegeben sind - ist nicht ausreichend, um eine Partnerschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zu bejahen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist erst auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R; Beschluss des Senats vom 22.12.2015 - L 7 AS 1619/15 B ER). Es liegen keinerlei Feststellungen zur Ausschließlichkeit der Beziehung zwischen der geschieden Antragstellerin und Frau B vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184950&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
Einstweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( bejahend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Denn der Versagungsbescheid, der noch nicht bestandskräftig geworden ist (zur anspruchshindernden Wirkung eines bestandskräftigen Versagungsbescheides vergl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2009 - L 25 AS 770/09 B ER), steht einer Verpflichtung des Jobcenters nicht entgegen, denn er ist offensichtlich rechtswidrig.
2. Es fehlt auch an der Belehrung über die Rechtsfolgen gem. § 66 Abs. 3 SGB I, die sich auf die konkret geforderte Mitwirkungshandlung beziehen muss. Eine Leistungsversagung wegen einer (angeblichen) Verletzung von Mitwirkungspflichten Dritter berechtigt nicht zur Versagung von Leistungen (zum Vorgehen bei der Verletzung von Mitwirkungshandlungen Dritter im Wege des § 60 SGB II vergl. Beschluss des Senats vom 22.12.2015 - L 7 AS 1619/15 B ER).
3. Die Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit Frau B in einer gleichgeschlechtlichen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3 c, Abs. 3a SGB III steht, reichen nicht aus, um die beantragte Anordnung abzulehnen.
4. Denn allein ein gemeinsames Wirtschaften - für das tatsächlich Anhaltspunkte gegeben sind - ist nicht ausreichend, um eine Partnerschaft iSd § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II zu bejahen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist erst auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R; Beschluss des Senats vom 22.12.2015 - L 7 AS 1619/15 B ER). Es liegen keinerlei Feststellungen zur Ausschließlichkeit der Beziehung zwischen der geschieden Antragstellerin und Frau B vor.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184950&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
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