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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II verlangt keinen neuen Antrag, wenn im laufenden Antragsverfahren durch Verbrauch von Vermögen Hilfebedürftigkeit eintritt ( LSG NSB, Urteil vom 11.03.2008 - L 7 AS 143/07).
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.09.2015 - L 9 AS 5084/13
§ 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II ist in denjenigen Fallgestaltungen anwendbar, in denen Änderungen in den Vermögensverhältnissen in dem Zeitraum zwischen - Antragstellung und Bezugsbeginn - der Leistungen der Grundsicherung eintreten.
Aus der Regelung des § 12 Abs. 4 SGB II folgt lediglich, dass sich das JobCenter auf das Vorhandensein eines Vermögensgegenstandes oder -wertes bei Antragstellung berufen kann, solange dieser unverändert besteht. Tritt insofern durch Veräußerung, Belastung oder durch sonstige Umstände eine Änderung des Verkehrswertes ein, ist dieser zu berücksichtigen, ohne dass es auf den Grund für die Vermögensänderung ankommt (wie hier: Bayerisches LSG, Urteil vom 23.07.2015 - L 11 AS 681/14 ).
Dies gilt selbst bei einer absichtlichen und zielgerichteten Herbeiführung von Vermögenslosigkeit
Leitsatz ( Juris )
1. Die Verwendung eigenen Vermögens (hier einer gekündigten Lebensversicherung) nach § 12 SGB II zur Schuldentilgung in Form des Ausgleichs eines Kontosolls führt zu dessen Verbrauch (Abgrenzung zur Berücksichtigung des einem Konto zugeflossenen und gutgeschriebenen Einkommens nach § 11 SGB II im Rahmen einer Kontokorrentabrede, s. BSG 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R ).
2. Zum Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG (erst) im Berufungsverfahren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
§ 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II ist in denjenigen Fallgestaltungen anwendbar, in denen Änderungen in den Vermögensverhältnissen in dem Zeitraum zwischen - Antragstellung und Bezugsbeginn - der Leistungen der Grundsicherung eintreten.
Aus der Regelung des § 12 Abs. 4 SGB II folgt lediglich, dass sich das JobCenter auf das Vorhandensein eines Vermögensgegenstandes oder -wertes bei Antragstellung berufen kann, solange dieser unverändert besteht. Tritt insofern durch Veräußerung, Belastung oder durch sonstige Umstände eine Änderung des Verkehrswertes ein, ist dieser zu berücksichtigen, ohne dass es auf den Grund für die Vermögensänderung ankommt (wie hier: Bayerisches LSG, Urteil vom 23.07.2015 - L 11 AS 681/14 ).
Dies gilt selbst bei einer absichtlichen und zielgerichteten Herbeiführung von Vermögenslosigkeit
Leitsatz ( Juris )
1. Die Verwendung eigenen Vermögens (hier einer gekündigten Lebensversicherung) nach § 12 SGB II zur Schuldentilgung in Form des Ausgleichs eines Kontosolls führt zu dessen Verbrauch (Abgrenzung zur Berücksichtigung des einem Konto zugeflossenen und gutgeschriebenen Einkommens nach § 11 SGB II im Rahmen einer Kontokorrentabrede, s. BSG 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R ).
2. Zum Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG (erst) im Berufungsverfahren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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» Antragsteller hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem 4. Kapitel des SGBX II, denn die Vermögenzgrenze war überschritten. Angespartes Vermögen aus Sozialleistungen stellt keinen Härtefall nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
» Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - Entscheidung durch Beschluss oder durch Urteil
» Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft ist nur dann gerechtfertigt i. S. d. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II bzw. § 36 Abs. 1 und 2 SGB XII, wenn die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
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