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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt

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Zur Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt  Empty Zur Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Apr 2016 - 9:52

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER





Leitsatz ( Juris )

1. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II in erheblichem Umfang kostenträchtige Bewerbungen verlangt werden, ist eine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten erforderlich. Eine Kostenregelung für Online Bewerbungen oder telefonische Bewerbungen ist regelmäßig nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)

2. Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt wendet sich gegen die Pflichten aus diesem Verwaltungsakt und steht in Bezug zu einer möglichen Sanktion. Soweit bereits ein Pflichtverstoß vorliegt, wird vorbeugender Rechtsschutz gegen eine Sanktion geltend gemacht. (amtlicher Leitsatz)
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184650&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/


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