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Zur Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II in erheblichem Umfang kostenträchtige Bewerbungen verlangt werden, ist eine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten erforderlich. Eine Kostenregelung für Online Bewerbungen oder telefonische Bewerbungen ist regelmäßig nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)
2. Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt wendet sich gegen die Pflichten aus diesem Verwaltungsakt und steht in Bezug zu einer möglichen Sanktion. Soweit bereits ein Pflichtverstoß vorliegt, wird vorbeugender Rechtsschutz gegen eine Sanktion geltend gemacht. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184650&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II in erheblichem Umfang kostenträchtige Bewerbungen verlangt werden, ist eine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten erforderlich. Eine Kostenregelung für Online Bewerbungen oder telefonische Bewerbungen ist regelmäßig nicht erforderlich. (amtlicher Leitsatz)
2. Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt wendet sich gegen die Pflichten aus diesem Verwaltungsakt und steht in Bezug zu einer möglichen Sanktion. Soweit bereits ein Pflichtverstoß vorliegt, wird vorbeugender Rechtsschutz gegen eine Sanktion geltend gemacht. (amtlicher Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184650&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
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Alter : 68
Ort : Duisburg

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