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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu den Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 und zur Antragsbefugnis (§§ 80 Abs. 5, 42 Abs. 2 VwGO) der Familienangehörigen.

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einer - Zu den Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 und zur Antragsbefugnis (§§ 80 Abs. 5, 42 Abs. 2 VwGO) der Familienangehörigen. Empty Zu den Voraussetzungen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 und zur Antragsbefugnis (§§ 80 Abs. 5, 42 Abs. 2 VwGO) der Familienangehörigen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Apr 2016 - 8:27

VG Saarlouis, Beschluss vom 14.4.2016 - 6 L 186/16



Leitsatz ( Juris )
1. Die sofortige Vollziehung einer Ausweisungsverfügung, soweit sie einen Dritten, insbesondere den deutschen Ehegatten eines Ausländers, belastet, bedarf diesem gegenüber keiner besonderen Anordnung durch die Ausländerbehörde.
2. Die Familienangehörigen des Ausländers sind für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie geltend machen können, durch die angefochtene Ausweisungsverfügung in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
3. Die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG F. 2016 erfordert eine der vollen richterlichen Überprüfung unterliegende Interessenabwägung.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/


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