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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Apr 2016 - 8:19

 durch den Sozialhilfeträger


BSG, Urteil vom 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R




Ermittlungen ins Blaue hinein sind dem Sozialhilfeträger nicht zumutbar.

Hinweis Gericht:


1. Auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Sozialhilfeleistung des SGB XII gilt dessen in Gesetz und Rechtsprechung verankerte Voraussetzung der Kenntnis des Sozialhilfeträgers (§ 18 SGB XII).

2. Der daneben in § 41 SGB XII vorgesehene Antrag stellt demgegenüber nur eine besondere Form der Kenntnisverschaffung dar.

3. Bei besonderen Bedarfen, wie etwa einen individuellen Bedarf unabweisbar abweichend vom Regelsatz (§ 27a Abs 4 SGB XII) muss der Sozialhilfeträger -  gleichgültig wodurch -  jedoch so weit Kenntnis von einer möglichen Bedarfslage haben, dass er in weitere Ermittlungen eintreten muss; Ermittlungen ins Blaue hinein sind ihm nicht zumutbar. Für den alternativ geltend gemachten Anspruch auf Leistungen in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) gilt dies in gleicher Weise.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14233
 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/


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