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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Es gibt nur einen einheitlichen Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlags für einzelne Kinder ist kein abtrennbarer Streitgegenstand.
SG Osnabrück, Urteil vom 10.02.2016 - S 27 BK 6/14
2. Entscheidet die Familienkasse in getrennten Bescheiden über die Ablehnung von Kinderzuschlag für ein Kind und über den Kinderzuschlag für den Rest der Bedarfsgemeinschaft, so bilden diese Bescheide eine Einheit.
3. Wohngeld ist bei der Frage, ob Bedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ist der Gesamtbedarf nach §§ 7 ff., 19 ff. SGB II durch Einkommen einschließlich Wohngeld gedeckt, so scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus.
4. Ein Durchschnittseinkommen ist bei der Berechnung von Kinderzuschlag regelmäßig nicht zu bilden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184385
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
2. Entscheidet die Familienkasse in getrennten Bescheiden über die Ablehnung von Kinderzuschlag für ein Kind und über den Kinderzuschlag für den Rest der Bedarfsgemeinschaft, so bilden diese Bescheide eine Einheit.
3. Wohngeld ist bei der Frage, ob Bedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ist der Gesamtbedarf nach §§ 7 ff., 19 ff. SGB II durch Einkommen einschließlich Wohngeld gedeckt, so scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus.
4. Ein Durchschnittseinkommen ist bei der Berechnung von Kinderzuschlag regelmäßig nicht zu bilden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184385
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
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