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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Es gibt nur einen einheitlichen Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlags für einzelne Kinder ist kein abtrennbarer Streitgegenstand.

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 Es gibt nur einen einheitlichen Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlags für einzelne Kinder ist kein abtrennbarer Streitgegenstand. Empty Es gibt nur einen einheitlichen Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Höhe des Kinderzuschlags für einzelne Kinder ist kein abtrennbarer Streitgegenstand.

Beitrag von Willi Schartema Mo 18 Apr 2016 - 10:14

SG Osnabrück, Urteil vom 10.02.2016 - S 27 BK 6/14



2. Entscheidet die Familienkasse in getrennten Bescheiden über die Ablehnung von Kinderzuschlag für ein Kind und über den Kinderzuschlag für den Rest der Bedarfsgemeinschaft, so bilden diese Bescheide eine Einheit.

3. Wohngeld ist bei der Frage, ob Bedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Ist der Gesamtbedarf nach §§ 7 ff., 19 ff. SGB II durch Einkommen einschließlich Wohngeld gedeckt, so scheidet ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus.

4. Ein Durchschnittseinkommen ist bei der Berechnung von Kinderzuschlag regelmäßig nicht zu bilden.

Quelle:  https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184385

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/

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