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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Arbeit - kein horizontaler Verlustausgleich bei Einkommen aus zwei Gewerbebetrieben
BSG, Urteil vom 17.02.2016 - - B 4 AS 17/15 R
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben nicht zulässig.
2. Im SGB II ist ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich nicht erlaubt, also der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben - die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind - innerhalb einer Einkommensart.
3. Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184591&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 10 DVO§82SGBXII
Rn 6.2
Für den Bereich des SGB II hat das BSG entschieden, dass eine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus Gewerbebetrieben mit unterschiedlichen Betriebsstätten nicht zu erfolgen hat. Die Regelung des § 5 Alg II-V, die (wie § 10 DVO§82SGBXII) nach dem Wortlaut nur den vertikalen Verlustausgleich ausschließe, beinhalte auch ein Verbot der Saldierung von positiven mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart. Das schließt das BSG aus dem – auch in der Sozialhilfe geltenden – Nachranggrundsatz, dass Einkommen zunächst der Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen ist (BSG v. 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R).
Aktualisierung vom 06.04.2016
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben nicht zulässig.
2. Im SGB II ist ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich nicht erlaubt, also der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben - die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind - innerhalb einer Einkommensart.
3. Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184591&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Schmidt in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 10 DVO§82SGBXII
Rn 6.2
Für den Bereich des SGB II hat das BSG entschieden, dass eine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus Gewerbebetrieben mit unterschiedlichen Betriebsstätten nicht zu erfolgen hat. Die Regelung des § 5 Alg II-V, die (wie § 10 DVO§82SGBXII) nach dem Wortlaut nur den vertikalen Verlustausgleich ausschließe, beinhalte auch ein Verbot der Saldierung von positiven mit negativen Einkünften derselben Einkunftsart. Das schließt das BSG aus dem – auch in der Sozialhilfe geltenden – Nachranggrundsatz, dass Einkommen zunächst der Sicherung des Lebensunterhalts und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen ist (BSG v. 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R).
Aktualisierung vom 06.04.2016
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2005/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
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Alter : 68
Ort : Duisburg

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