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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Sofern ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO, § 54 Abs. 4 SGB I vorliegt, ist dem Leistungsträger als Drittschuldner gemäß § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO verboten, an den Leistungsberechtigten
Zahlungen zu leisten, die den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benannten maximal dem Schuldner verbleibenden Betrag übersteigen.
Sozialgericht Altenburg, Gerichtsbescheid v. 05.01.2016 - S 31 AS 1035/14 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184196&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
Sozialgericht Altenburg, Gerichtsbescheid v. 05.01.2016 - S 31 AS 1035/14 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184196&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
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