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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Apr 2016 - 8:51

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.02.2016 - L 9 SO 145/14





Keine Übernahme der Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger für die behinderte volljährige Antragstellerin, denn einer ernsthaften Mietforderung ihrer Eltern war sie nicht ausgesetzt, obwohl sie - offenbar aus der ihr gewährten Regelleistung - tatsächlich Zahlungen mit dem ausweislich der aktenkundigen Kontoauszüge benannten Bestimmungszwecken "Miete" und "Heizung" erbracht hat.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht nur dann zu übernehmen, wenn ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag vorliegt, sondern es genügen lassen, wenn sich ein volljähriger Leistungsberechtigter und seine Eltern über eine Kostenbeteiligung faktisch einig waren. Jedoch kann auch eine "faktische" Einigung nur dann einen anerkennungsfähigen Bedarf begründen, wenn diese Einigung ernst gemeint und nicht nur deshalb erfolgt war, um gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch nach § 35 SGB XII zu begründen.

2. Nichts anderes kann auch für den Fall eines zivilrechtlich wirksamen Mietvertrages gelten.

3. Ob und in welchem Umfang einem erwachsenen Kind, das mit seinen Eltern zusammenlebt, tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entstehen, hängt deshalb weiterhin davon ab, ob es einer ernsthaften Mietzinsforderung seiner Eltern ausgesetzt ist, d.h. entweder ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen oder zumindest eine faktische Einigung über eine entsprechende Kostenbeteiligung erzielt worden ist und der Mietvertrag oder die faktische Einigung von Seiten des Vermieters auch tatsächlich vollzogen werden soll (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.06.2011 - L 9 SO 16/10; Senat, Urt. v. 19.03.2015 - L 9 SO 309/14 ). Ob insbesondere Letzteres der Fall ist, obliegt allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall (so BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 8 SO 10/14 R ).

4. Dass Eltern von ihren volljährigen Kindern, unabhängig davon ob sie behindert oder nichtbehindert sind, ernsthaft Miete verlangen, solange sie ihrem noch jungen Alter entsprechend - die Klägerin ist 1993 geboren - typischerweise noch über kein oder nur geringfügiges Einkommen verfügen, welches sie in die Lage versetzt, sich an den Unterkunftskosten zu beteiligen, ist absolut unüblich.

5. Dies gilt erst recht, wenn die Eltern - wie hier - über ein Eigenheim verfügen und die laufenden Kosten mit ihren Mitteln decken können.

Quelle:   https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184335&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/


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