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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 12a SGB II.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 23.02.2016 - L 4 AS 33/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Ein Anhörungsmangel, der einen belastenden Bescheid formell rechtswidrig macht, wirkt sich im Fall der Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren in einem sich ggf anschließenden Klageverfahren nicht mehr aus (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 1979, 3 RK 35/77, SozR 1200 § 34 Nr. 7). Er ist dann unbeachtlich; der Bescheid ist dann so anzusehen, als sei er von Anfang an mangelfrei gewesen (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X).
3. Solange jedoch über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, kann sich der Betroffene auf die formelle Rechtswidrigkeit aufgrund der fehlenden Anhörung berufen. Mit Zugang des Widerspruchsbescheides fällt dieser Einwand weg (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juni 2015, L 4 AS 237/15 B ER, juris).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181612&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Ein Anhörungsmangel, der einen belastenden Bescheid formell rechtswidrig macht, wirkt sich im Fall der Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren in einem sich ggf anschließenden Klageverfahren nicht mehr aus (vgl BSG, Urteil vom 25. Januar 1979, 3 RK 35/77, SozR 1200 § 34 Nr. 7). Er ist dann unbeachtlich; der Bescheid ist dann so anzusehen, als sei er von Anfang an mangelfrei gewesen (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X).
3. Solange jedoch über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, kann sich der Betroffene auf die formelle Rechtswidrigkeit aufgrund der fehlenden Anhörung berufen. Mit Zugang des Widerspruchsbescheides fällt dieser Einwand weg (vgl LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juni 2015, L 4 AS 237/15 B ER, juris).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181612&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

» Der Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR (Regelbedarfsstufe 3) reicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken; gegen dessen Höhe sowie das Verfahren seiner Festsetzung und Fortschreibung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken
» Neue 58er Regelung? Ein EGV mit § 53a SGB II und § 10 SGB II Freistellung aus der Arbeitsvermittlung, keine Bewerbungsbemühungen.?!
» Jobcenter dürfen keine Forderungen vollstrecken, da sie keine Behörden sind. HARTZ IV URTEIL: Jobcenter SIND KEINE ÄMTER!
» Keine Aufrechnung durch die BA gegen Anwaltsgebühren - Anmerkung von RA Martin Schafhausen
» Keine Nachricht, kein Anruf an Silvester. :-(
» Neue 58er Regelung? Ein EGV mit § 53a SGB II und § 10 SGB II Freistellung aus der Arbeitsvermittlung, keine Bewerbungsbemühungen.?!
» Jobcenter dürfen keine Forderungen vollstrecken, da sie keine Behörden sind. HARTZ IV URTEIL: Jobcenter SIND KEINE ÄMTER!
» Keine Aufrechnung durch die BA gegen Anwaltsgebühren - Anmerkung von RA Martin Schafhausen
» Keine Nachricht, kein Anruf an Silvester. :-(
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» Früheres Wohnkostenkonzept im Landkreis Limburg-Weilburg nicht rechtmäßig - Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 24.11.2017, Az.: S 16 AS 1131/15
» Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - summarische Prüfung - Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - Abweichung vom Dublin-Verfahren -
» Zur Gewährung eines Barbetrags bei vorläufiger Unterbringung im Maßregelvollzug Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 25.01.2018- L 8 SO 69/15
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