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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Apr 2016 - 12:17

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 17. März 2016 (Az.: S 75 AS 3600/16.ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel




2. Dies ist nicht der Fall, wenn dort einer Antragstellerin es sowohl zur Pflicht gemacht wird, den aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielten Gewinn zu steigern und damit ihre Hilfebedürftigkeit zu senken, als auch sie monatlich „mindestens 10 Bewerbungsbemühungen“ um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durchzuführen hat.




Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2002/
 
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