Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

März 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen

Nach unten

Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a  Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen  Empty Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die bedingt durch ihren bisherigen Leistungsbezug und ihr erreichtes Lebensalter gemäß § 53a Abs. 2 SGB II nicht mehr als arbeitslos gelten, unterliegen im Verhältnis zum Jobcenter dennoch der allgemeinen

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 März 2016 - 9:58

 Meldepflicht nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III. Hier sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 309 SGB III dem sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) anzupassen und der Ausdruck des „Arbeitslosen“ gegen den des „Leistungsberechtigten“ auszutauschen.




Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 25. November 2015 (Az.: S 5 AS 208/15) 
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Die Grenze für eine Meldeaufforderung ist bei einer anhand objektiver Anhaltspunkte erkennbar „schikanösen“ Meldeaufforderung zu ziehen. Nicht ausreichend ist hier der rein subjektive Eindruck des Alg II-Beziehers, vom Jobcenter ohne einen sinnvollen Grund geladen worden zu sein.(vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2013, Az.. L 7 AS 177/13 B).

3. Auch wenn die bisherige Eingliederungsvereinbarung (EGV nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) noch bis zum Ende des laufenden Monats gültig war, stellt es keinen wichtigen Grund i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II dar, wenn der Leistungsbezieher darauf verweist, zum Monatsbeginn müsse er sich
nicht wegen der Neuverhandlung dieser EGV beim SGB II-Träger melden.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2001/


Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 69
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Keine Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug , denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird
» Wenn bedingt durch eine vom JobCenter nach den §§ 31 ff. SGB II verfügte umfassende Sanktionierung beim erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Mietschulden aufgelaufen sind, dann wird durch eine auf Antrag dieser bedürftigen Person gemäß § 22 Abs. 8 SGB II
» Der Sozialhilfeanspruch von EU-Bürgern, die durch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom ALG II -Bezug ausgeschlossen werden, ist gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 und Abs. 1 S. 3 SGB XII auch bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf eine
»  Die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das Jobcenter über ein „schlüssiges Konzept“ ist unwirksam, wenn diese Konzeption nicht auch öffentlich bekannt gemacht wurde, denn es handelt sich
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung - Leistungsbezug sowohl im Entstehungszeitraum als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung - es lag weder eine

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten