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Private Unfallversicherung für Kinder im Einzelfall angemessen
SG Oldenburg, Urteil vom 20. 05. 2015 - S 39 AS 1567/12
Kinder-Unfallversicherung ist unter Umständen vom Einkommen absetzbar ( hier bejahend für beide Kinder - Reiten im privatem Sportverein, Teilnahme an Fußballspielen )
Dazu ein Beitrag aus der Zeitschrift " quer ", Ausgabe 15 2016, mit Hinweis auf RA Böning, OL
„ Besondere Umstände des Einzelfalles können dazu führen, dass eine solche private Absicherung als angemessen zu bewerten ist. Diese können beispielsweise in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder einer sonstigen besondere Gefährdungen hervorrufenden Lebenssituation erblickt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Az.: B 4 AS 139(10 R). Einen solchen Fall liegt hier vor.
So reite die minderjährige Klägerin in einem privaten Reitverein. Das Mädchen sei daher in ihrer Freizeit einem erhöhten Unfall- und Invaliditätsrisiko ausgesetzt. Freizeitunfälle und ihre Folgen würden aber nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Und eine Mitgliedschaft im privaten Reitsportverein, der für seine Mitglieder eine private Unfallversicherung abgeschlossen habe, sei so teuer, dass die Betroffene ihren Sport kaum noch ausüben könne.
Vergleichbares gelte auch bezüglich des Sports des betroffenen Jungen. Denn die allgemeine Lebenserfahrung lege nahe, dass mit der Teilnahme an Fußballspielen ein nicht zu unterschätzendes Verletzungsrisiko verbunden sei. Die Absicherung dagegen in Form einer privaten Unfallversicherung sei daher auch angemessen“.
Quelle http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
Kinder-Unfallversicherung ist unter Umständen vom Einkommen absetzbar ( hier bejahend für beide Kinder - Reiten im privatem Sportverein, Teilnahme an Fußballspielen )
Dazu ein Beitrag aus der Zeitschrift " quer ", Ausgabe 15 2016, mit Hinweis auf RA Böning, OL
„ Besondere Umstände des Einzelfalles können dazu führen, dass eine solche private Absicherung als angemessen zu bewerten ist. Diese können beispielsweise in einer besonderen Gefährdung des jungen Menschen aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder einer sonstigen besondere Gefährdungen hervorrufenden Lebenssituation erblickt werden (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2011 - Az.: B 4 AS 139(10 R). Einen solchen Fall liegt hier vor.
So reite die minderjährige Klägerin in einem privaten Reitverein. Das Mädchen sei daher in ihrer Freizeit einem erhöhten Unfall- und Invaliditätsrisiko ausgesetzt. Freizeitunfälle und ihre Folgen würden aber nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Und eine Mitgliedschaft im privaten Reitsportverein, der für seine Mitglieder eine private Unfallversicherung abgeschlossen habe, sei so teuer, dass die Betroffene ihren Sport kaum noch ausüben könne.
Vergleichbares gelte auch bezüglich des Sports des betroffenen Jungen. Denn die allgemeine Lebenserfahrung lege nahe, dass mit der Teilnahme an Fußballspielen ein nicht zu unterschätzendes Verletzungsrisiko verbunden sei. Die Absicherung dagegen in Form einer privaten Unfallversicherung sei daher auch angemessen“.
Quelle http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
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