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Zur Klagebefugnis bei Geltendmachung einer temporären Bedarfsgemeinschaft
Sozialgericht Berlin, Urteil v. 07.09.2015 - S 91 AS 27859/12 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 ist Kind der eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nur, wer entweder dessen biologisches Kind ist oder rechtlich als dessen Kind gilt.
3. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten, soweit Leistungsberechtigte faktisch die Aufgaben der Eltern wahrnehmen und eine familienähnliche Beziehung zu dem Kind, das nicht biologisch oder rechtlich ihr Kind ist, leben ("soziale Eltern"). Dies gilt im Rahmen zeitweiliger Bedarfsgemeinschaften ebenso wie bei dauerhaftem Zusammenleben der Betroffenen.
4. "Soziale Kinder" sind auch nicht als § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB 2 unterfallender Partner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihres "sozialen Elternteils".
5. Das faktische Einstehen für den vom Regelbedarf umfassten Bedarf des "sozialen Kindes" lässt diesen nicht zum eigenen Bedarf des "sozialen Elternteils" werden, der als Mehrbedarf berücksichtigt werden könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183810&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
2. Im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 ist Kind der eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft nur, wer entweder dessen biologisches Kind ist oder rechtlich als dessen Kind gilt.
3. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ist nicht geboten, soweit Leistungsberechtigte faktisch die Aufgaben der Eltern wahrnehmen und eine familienähnliche Beziehung zu dem Kind, das nicht biologisch oder rechtlich ihr Kind ist, leben ("soziale Eltern"). Dies gilt im Rahmen zeitweiliger Bedarfsgemeinschaften ebenso wie bei dauerhaftem Zusammenleben der Betroffenen.
4. "Soziale Kinder" sind auch nicht als § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB 2 unterfallender Partner Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihres "sozialen Elternteils".
5. Das faktische Einstehen für den vom Regelbedarf umfassten Bedarf des "sozialen Kindes" lässt diesen nicht zum eigenen Bedarf des "sozialen Elternteils" werden, der als Mehrbedarf berücksichtigt werden könnte.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183810&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6819
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

» Bei einer sog temporären Bedarfsgemeinschaft ist ein erhöhter Wohnraumbedarf sorgfältig zu prüfen
» VAMV zum ASMK-Vorschlag „Nr. 23 Temporäre Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II)“
» Lediglich das tatsächliche Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft kann einen höheren Anspruch bezüglich der Kosten der Wohnung auslösen ( hier verneinend ).
» Temporäre Bedarfsgemeinschaft mit 3 Kindern bedingt erhöhten Wohnraumbedarf - Bildung eines Mittelwerts aus Einpersonen- und Zweipersonenhaushalt - keine Übernahme der Nebenkostenrückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II bei unangemessenen Mietzins
» SGB II- Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf - In Niedersachsen beträgt die angemessene Wohnraumfläche für eine Alleinerziehende mit Kind und einer temporärer im Haushalt lebenden Person, welche sich in der überwiegenden Zeit in einem Internat aufhält, 80 m
» VAMV zum ASMK-Vorschlag „Nr. 23 Temporäre Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II)“
» Lediglich das tatsächliche Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft kann einen höheren Anspruch bezüglich der Kosten der Wohnung auslösen ( hier verneinend ).
» Temporäre Bedarfsgemeinschaft mit 3 Kindern bedingt erhöhten Wohnraumbedarf - Bildung eines Mittelwerts aus Einpersonen- und Zweipersonenhaushalt - keine Übernahme der Nebenkostenrückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II bei unangemessenen Mietzins
» SGB II- Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf - In Niedersachsen beträgt die angemessene Wohnraumfläche für eine Alleinerziehende mit Kind und einer temporärer im Haushalt lebenden Person, welche sich in der überwiegenden Zeit in einem Internat aufhält, 80 m
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» "Festlegung der Richtwerte" der Stadt Baden-Baden zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept.
» Kein Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich der Fahrten zu einer ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Behandlung SG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2018 – S 11 AS 3439/16 (rechtskräftig)
» Normen: § 35 Abs. 1 SGB XII - Schlagworte: Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Kosten der Unterkunft, Werra-Meißner-Kreis, Analyse und Konzepte SGB XII
» Auch die 33. Kammer am SG Kiel bestätigt die neuen Mietobergrenze der Stadt Kiel, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
» Früheres Wohnkostenkonzept im Landkreis Limburg-Weilburg nicht rechtmäßig - Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 24.11.2017, Az.: S 16 AS 1131/15
» Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - summarische Prüfung - Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - Abweichung vom Dublin-Verfahren -
» Zur Gewährung eines Barbetrags bei vorläufiger Unterbringung im Maßregelvollzug Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 25.01.2018- L 8 SO 69/15
» Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch SGB XII Sächs. LSG, Beschluss v. 27.03.2018 - L 8 SO 123/17 B E
» Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit SGB III Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Urteil vom 13.03.2018 - L 7 AL 71/16