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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Krankenversicherung Kein Kassenwechsel bei Sozialhilfe Kein Recht auf Kassenwechsel für Sozialhilfeempfänger

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Krankenversicherung Kein Kassenwechsel bei Sozialhilfe  Kein Recht auf Kassenwechsel für Sozialhilfeempfänger Empty Krankenversicherung Kein Kassenwechsel bei Sozialhilfe Kein Recht auf Kassenwechsel für Sozialhilfeempfänger

Beitrag von Willi Schartema Do 10 März 2016 - 16:37

09.03.2016

Kassel (jur). Sozialhilfeempfänger dürfen nur einmal ihre Krankenkasse frei wählen. Danach haben sie aber keinen Anspruch auf einen Kassenwechsel, urteilte am Dienstag, 8. März 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 1 KR 26/15 R). Die ursprüngliche Wahl sei laut Gesetz „abschließend“.



Für die Krankenbehandlung von Sozialhilfeempfängern kommt zwar der jeweilige Sozialhilfeträger auf, abgewickelt wird dies aber über die Krankenkassen. Zu Beginn ihrer Hilfebedürftigkeit dürfen sich die Sozialhilfeempfänger ihre Kasse auswählen.

Der klagende Sozialhilfeempfänger aus dem Raum Freiburg war zunächst bei der Gmünder Ersatzkasse (GEK) versichert. Diese fusionierte zum Jahresbeginn 2010 mit der Barmer Ersatzkasse zur Barmer GEK. Daraufhin wurde der Sozialhilfeempfänger durch die bundesweit zentrale Stelle betreut, die die Barmer GEK für alle Sozialhilfeempfänger im sächsischen Zwickau eingerichtet hatte. Damit war der heute 73 Jahre alte Mann nicht zufrieden. Er wollte daher zur Techniker Krankenkasse (TK) wechseln.

Diese lehnte seine Aufnahme freilich ab und kam für Behandlungskosten nicht auf. Dagegen klagte der Sozialhilfeempfänger. Über alle Instanzen blieb er jedoch ohne Erfolg.

Zur Begründung erklärte nun das BSG, Sozialhilfeempfänger seien nicht regulär krankenversichert. Das für die Versicherten bestehende Recht zum Kassenwechsel sei daher nicht übertragbar. Für Sozialhilfeempfänger sei ein solches Recht gesetzlich nicht vorgesehen. Das gelte, solange die einmal gewählte Kasse „weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist“. Wegen der Unterschiede zwischen Sozialhilfeempfängern und regulär Versicherten sei dadurch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt.



Quelle:   https://www.juris.de/jportal/portal/t/1apq/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160300522&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp&sayit_cmd=autoplay&id=home.link.dokument.vorlesen

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