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Aufwendungen für Grab- und Verwandtenbesuche nur bei "altersbedingten Schwierigkeiten"
BSG, Urteil vom 24.02.2016 - B 8 SO 11/14 R
Leitsatz ( Redakteur )
Haben Sozialhilfebezieher im Rentenalter Kosten wegen „altersbedingter Schwierigkeiten“, können sie Anspruch auf eine zusätzliche, vom Sozialamt gezahlte Altenhilfe haben. Dies gilt selbst dann, wenn im regulären Sozialhilfesatz der einzelne Bedarf bereits berücksichtigt ist und ein solcher Bedarf auch bei jüngeren Menschen bestehen kann.
Hinweis Gericht:
Ob und in welchen Fällen die Übernahme von Kosten für Grabbesuche bei alten Menschen überhaupt geeignet ist, altersbedingten Schwierigkeiten entgegen zu wirken, konnte offen bleiben; insoweit liegt jedenfalls beim Kläger keine spezifisch altersbedingte Bedarfslage vor. Seine Entscheidung, sich vermehrt um die Grabstelle seiner Eltern zu kümmern, weist keine Bezüge zu "altersbedingten Schwierigkeiten" auf. Nichts anderes gilt angesichts der von ihm geschilderten und bestehenden Lebensumstände für die übrigen geltend gemachten Bedarfe. Insbesondere durch das eheliche Zusammenleben ist er objektiv in ein soziales Netz eingebunden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14162&pos=0&anz=4
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Haben Sozialhilfebezieher im Rentenalter Kosten wegen „altersbedingter Schwierigkeiten“, können sie Anspruch auf eine zusätzliche, vom Sozialamt gezahlte Altenhilfe haben. Dies gilt selbst dann, wenn im regulären Sozialhilfesatz der einzelne Bedarf bereits berücksichtigt ist und ein solcher Bedarf auch bei jüngeren Menschen bestehen kann.
Hinweis Gericht:
Ob und in welchen Fällen die Übernahme von Kosten für Grabbesuche bei alten Menschen überhaupt geeignet ist, altersbedingten Schwierigkeiten entgegen zu wirken, konnte offen bleiben; insoweit liegt jedenfalls beim Kläger keine spezifisch altersbedingte Bedarfslage vor. Seine Entscheidung, sich vermehrt um die Grabstelle seiner Eltern zu kümmern, weist keine Bezüge zu "altersbedingten Schwierigkeiten" auf. Nichts anderes gilt angesichts der von ihm geschilderten und bestehenden Lebensumstände für die übrigen geltend gemachten Bedarfe. Insbesondere durch das eheliche Zusammenleben ist er objektiv in ein soziales Netz eingebunden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14162&pos=0&anz=4
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
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