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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungsausschluss für EU Ausländer – Versagung von Prozesskostenhilfe im einstweiligem Rechtsschutz

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Leistungsausschluss für EU Ausländer – Versagung von Prozesskostenhilfe im einstweiligem Rechtsschutz Empty Leistungsausschluss für EU Ausländer – Versagung von Prozesskostenhilfe im einstweiligem Rechtsschutz

Beitrag von Willi Schartema Di 8 März 2016 - 0:27

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER, L 29 AS 21/16 B ER PKH



Rumänische Antragsteller haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen ( entgegen BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R )

Leitsatz ( Redakteur )


1. Erwerbsfähige EU-Bürger, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, haben weder einen Leistungsanspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII.

2. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sein sollen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183744&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Rechtstipp: ebenso: SG Berlin, Beschluss v. 06.01.2016 - S 59 AS 26012/15 ER; SG Halle (Saale), Beschluss v. 22.01.2016 - S 5 AS 4299/15 ER; SG Berlin, Beschluss v. 22.02.2016 - S 95 SO 3345/15 ER; SG Dortmund, Beschluss v. 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER; SG Berlin, Urteil v. 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER

a. A. BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rz. 41:

Schon der Wortlaut des § 21 S 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Grunde nach. Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem SGB XII (BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R ); auch so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER und LSG, BB, Beschluss v. 21. Dezember 2015 – L 25 AS 3035/15 B ER

 
Aktueller Hinweis:
Richter aller Instanzen sind an das Gesetz gebunden, auch wenn sie dessen Wertungen nicht teilen. Die Verweigerung von gerichtlichem Rechtsschutz für EU-Bürger, denen nach der Rechtsprechung des BSG Ansprüche auf Sozialhilfe zustehen, ist ausgeschlossen ( Prof. Dr. Ulrich Wenner, Vorsitzender Richter am BSG, SoSi 2/2016, 44).
Der Auffassung des LSG Berlin, Beschluss v. 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER nicht folgend:
Prof. Dr. Ulrich Weimer, Vorsitzender Richter am BSG in seinem Beitrag:
Zweifelhafte Entscheidungen zu Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger:

Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern, abgedruckt in der Soziale Sicherheit 2/2016, 44

Zitat:" Genau darauf laufen aber mehrere gerichtliche Entscheidungen hinaus, die Antragstellern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Prozesskostenhilfe (PKH) versagen, weil angeblich - etwa nach Auffassung des 29. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (Az.: L 29 AS 20/16 B ER und L 29 AS 21/16 B ER) - Klagen von arbeitslosen EU-Bürgern ohne Daueraufenthaltsrecht auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII keine Erfolgsaussichten hätten.

Tatsächlich sind aber solche Klagen derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich, eben weil das BSG als letztinstanzliches Gericht in diesem Sinne entscheidet. Daran - und nicht an der eigenen Auffassung von der Richtigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ist die Prüfung im Rahmen der PKH auszurichten.

Bei im Sinne des BSG »verfestigtem« und von der Ausländerbehörde nicht beendeten Aufenthalt sind Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII zumindest vorläufig zu erbringen; im Streitfall haben die Betroffenen Anspruch auf PKH zur Durchsetzung ihrer Ansprüche - und zwar zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Bundesgebiet durch Entscheidungen des BSG ist es nicht vereinbar, wenn Gerichte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes oder von PKH-Verfahren den Betroffenen die Durchsetzung von Ansprüchen von vornherein unmöglich machen, die nach der Rechtsprechung des BSG begründet sind. Der Umstand, dass gegen Entscheidungen des LSG in diesen Verfahren das BSG nicht angerufen werden kann, bietet für ein solches Vorgehen keine Rechtfertigung.

Wenn der Bundestag die Konsequenzen der Entscheidung des BSG nicht für richtig hält, ist er gut beraten, das Grundgesetz in den Blick zu nehmen. Dieses ist - solange es nicht geändert ist - so anzuwenden, wie es vom BVerfG ausgelegt wird. Dessen Aussagen zum verfassungsrechtlichen Schutz des Existenzminimums und zur Unzulässigkeit einer »migrationspolitisch motivierten Relativierung der Menschenwürde« (s. SozSich 7/2012, S. 278) sind auch für das Parlament bindend. Darauf hat das BSG in der Schlusspassage seines Urteils vom Dezember ausdrücklich hingewiesen“.

Siehe dazu auch: Das Menschenrecht auf das Existenzminimum ernst genommen – Sozialleistungsansprüche von Unionsbürgerinnen, ein Beitrag von Ibrahim Kanalan
weiter: http://verfassungsblog.de/das-menschenrecht-auf-das-existenzminimum-ernst-genommen-sozialleistungsansprueche-von-unionsbuerger_innen/

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/

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