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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Feb 2016 - 16:33

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - L 31 AS 2074/15 B ER rechtskräftig


Leitsatz ( Juris )


1. Einem Antragsteller, der behauptet ein Teilzeitstudium zu betreiben, können Grundsicherungsleistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung zugesprochen werden.

2. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II - Leistungen zu kommen, wären die Fördergrenzen (Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht) des BAföG praktisch wirkungslos.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/


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