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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
einer - Der Antragsteller (minderj. Kind ) wendet sich dagegen, dass er bei der Berechnung auf Sozialgeld nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), geführt wird EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
einer - Der Antragsteller (minderj. Kind ) wendet sich dagegen, dass er bei der Berechnung auf Sozialgeld nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), geführt wird EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
einer - Der Antragsteller (minderj. Kind ) wendet sich dagegen, dass er bei der Berechnung auf Sozialgeld nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), geführt wird EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Antragsteller (minderj. Kind ) wendet sich dagegen, dass er bei der Berechnung auf Sozialgeld nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), geführt wird

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einer - Der Antragsteller (minderj. Kind ) wendet sich dagegen, dass er bei der Berechnung auf Sozialgeld nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), geführt wird Empty Der Antragsteller (minderj. Kind ) wendet sich dagegen, dass er bei der Berechnung auf Sozialgeld nach dem SGB II als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), geführt wird

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Feb 2016 - 16:29

und nicht als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Er macht geltend, dass bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen ein monatlicher Regelbedarf von 382,00 EUR (gemeint sein dürfte der jeweils geltende volle Regelbedarf) anzusetzen sei. 




Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2015 - L 3 AS 310/15 B PKH - rechtskräftig







Der Kläger kritisiert, ebenso wie die übrigen Familienmitglieder in zahlreichen anderen Verfahren, insbesondere die finanziellen Konsequenzen des Instituts der Bedarfsgemeinschaft. Dies sind, soweit vorliegend von Bedeutung, die verringerte Höhe des Regelbedarfes, die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und die finanziellen Folgen einer gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft getroffenen Sanktionsentscheidung.

Hinweis Gericht:


1. Soweit die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Regelbedarf für erwerbsfähige Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin streitig ist (vgl. z. B. einerseits BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 18, Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 20 Rdnr. 74, andererseits Lenze, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 31; kritisch auch Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 20 Rdnr. 106; Saitzeck, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 27), ist diese Regelung im Falle des minderjährigen Klägers wegen dessen Alters nicht entscheidungserheblich.

2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei minderjährigen Kindern, das Einkommen und Vermögen von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 SGB II bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183413&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/


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