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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Feb 2016 - 16:07

 Leistungsanspruch nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER




Leitsatz ( Gericht )

1. Erwerbsfähige Unionsbürger, die nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, haben grundsätzlich auch keinen Leistungsanspruch nach dem SGB XII (§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 3 S 1 SGB XII.

2. Ein Anspruch auf Sozialhilfe als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S 3 SGB XII kann bei erwerbsfähigen Unionsbürgern, die von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sind, allenfalls in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als sechs Monate rechtfertigt hierbei regelmäßig keine Ermessenreduktion auf Null (Abweichung von BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R, juris).

3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist nicht verfassungswidrig.

Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/Rechtsprechung/
Rechtstipp: a. A. LSG BB, Beschluss v. 15.01.2016 - L 28 AS 3053/15 B ER


Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/


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