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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Feb 2016 - 9:09

Es soll die ganze große Nummer werden: Wer künftig die Annahme eines Jobangebotes verweigert oder gekündigt wird, der muss sich auf langfristige und folgenreiche Kürzungen des Regelsatzes einstellen.

Weiter:
http://www.neues-deutschland.de/artikel/1001641.hartz-holt-auch-noch-das-letzte-raus.html

Dazu Bernd Eckhardt, Nürnber, Sozialpädagogische Beratung in Sozialrecht Justament 1/2016, S. 24 -
http://www.sozialrecht-justament.de/

Sozialwidrig soll in Zukunft nicht nur die Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit sein, sondern auch deren Beibehaltung oder Nichtverringerung (§ 34)

Die neue Regelung versieht gewissermaßen die zentrale programmatische Rechtsnorm des § 2 Absatz 1 S. 1 mit einer Rechtsfolge. Im § 2 des SGB II wird ausgeführt, dass Hilfebedürftige alles unternehmen müssen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu reduzieren. Bisher stellte der Sanktionsparagraf die einzige Konkretisierung und Einschränkung dieser programmatischen Forderung dar. So hat es der Gesetzgeber bisher auch explizit in der Gesetzesbegründung gesehen.

Die Entgrenzung des § 34 SGB II macht nun jegliches Handeln, das die Hilfebedürftigkeit nicht reduziert, zumindest grundsätzlich als sozialwidriges Handeln sanktionierbar. In der Gesetzesbegründung werden folgende Beispiele genannt, die nun zu einem Ersatzanspruch führen:

Hierzu zählen u.a. Fälle, bei denen eine nicht bedarfsdeckende Beschäftigung während eines Leistungsbezuges ohne wichtigen Grund aufgegeben wird (die erhöhten Leistungszahlungen können als Erstattungsanspruch geltend gemacht werden), in denen eine Beschäftigung ohne wichtigen Grund abgelehnt wird und dadurch die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten bleibt oder in denen der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse verweigert wird.

Die praktischen Folgen der Neuformulierung und deren politische Reichweite sind den AutorInnen des Gesetzentwurfs offenbar nicht bewusst. Im neugefassten § 34 SGB II verdichtet sich ein totalitäres Aktivierungspostulat. Neben den Sanktionen nach § 31 SGB II müsste nun immer zudem ein Ersatzanspruch - also ob grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorzuwerfen ist - geprüft werden, wenn durch Verhalten, die Hilfebedürftigkeit nicht reduziert wurde.

Der neue § 34 SGB II verdoppelt gewissermaßen die Sanktionsmöglichkeiten. Vollkommen unklar bleibt, wie denn die erhöhten Leistungszahlungen berechnet werden sollen. Das Problem der permanenten Bedarfsunterdeckung wird durch den neuen § 34 SGB II wesentlich verschärft, da diese Ersatzansprüche mit 30 % des Regelbedarfs auf den Leistungsanspruch aufgerechnet werden können.

 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/


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