Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Ersatzansprüche des Jobcenters - Verkauf Eigentumswohnung während des Nichtleistungsbezuges - luxuriösen Lebensstil - Ausgabe von monatlich 3.550,- EUR
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Ersatzansprüche des Jobcenters - Verkauf Eigentumswohnung während des Nichtleistungsbezuges - luxuriösen Lebensstil - Ausgabe von monatlich 3.550,- EUR
Sozialgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 31.08.2015 - S 35 AS 257/15
Luxuriöser Lebensstil - Ausgaben von monatlich 3.550,- EUR - des Nicht- Leistungsbeziehers von Grundsicherung stellt kein sozialwidriges Verhalten dar und bietet keinen Anlass zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach § 34 SGB II.
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 SGB II verpflichtet nichtbedürftige Bürger nicht dazu, ihr Vermögen in einer Weise aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit hinausgeschoben wird.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß unter Berücksichtigung der Tatsache auszulegen, dass auf existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, welcher regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -. Landessozialgericht Berlin/Brandenburg, Urteil v. 04.03.2014, Az. L 29 AS 814/11 ). Daneben ist die Vorschrift auch unter Berücksichtigung des Artikel 2 Grundgesetz auszulegen, wonach die allgemeine Handlungsfreiheit nur durch ein entsprechendes Gesetz eingeschränkt werden darf.
2. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 SGB II verpflichtet nichtbedürftige Bürger nicht dazu, ihr Vermögen in einer Weise aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit hinausgeschoben wird. Derartiges würde dazu führen, dass die Vorschriften des SGB II nicht nur für Bedürftige, sondern auch für weite Teile der Bevölkerung gelten würden, die gar nicht unter die Vorschriften des SGB II fallen und nicht bedürftig sind. Eine dergestalt weite Auslegung des SGB II ist jedenfalls mit Artikel 2 Grundgesetz nicht vereinbar.
3. Außerdem würde, selbst wenn man unterstellen würde, dass die Ausgabe von monatlich 3.550,- EUR einem "luxuriösen Lebensstil" entsprechen würde, allein dies den inneren Zusammenhang zwischen Gewährung von Sozialleistungen und Tatbestand der mindestens grobfahrlässig herbeigeführten Bedürftigkeit nicht erfüllen. Es fehlt nämlich an dem inneren Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kläger und der Herbeiführung von Bedürftigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
Luxuriöser Lebensstil - Ausgaben von monatlich 3.550,- EUR - des Nicht- Leistungsbeziehers von Grundsicherung stellt kein sozialwidriges Verhalten dar und bietet keinen Anlass zur Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach § 34 SGB II.
Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 SGB II verpflichtet nichtbedürftige Bürger nicht dazu, ihr Vermögen in einer Weise aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit hinausgeschoben wird.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß unter Berücksichtigung der Tatsache auszulegen, dass auf existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, welcher regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit besteht (vgl. Bundesverfassungsgericht Beschluss v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -. Landessozialgericht Berlin/Brandenburg, Urteil v. 04.03.2014, Az. L 29 AS 814/11 ). Daneben ist die Vorschrift auch unter Berücksichtigung des Artikel 2 Grundgesetz auszulegen, wonach die allgemeine Handlungsfreiheit nur durch ein entsprechendes Gesetz eingeschränkt werden darf.
2. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 SGB II verpflichtet nichtbedürftige Bürger nicht dazu, ihr Vermögen in einer Weise aufzuteilen, dass der Bezug von Sozialleistungen möglichst weit hinausgeschoben wird. Derartiges würde dazu führen, dass die Vorschriften des SGB II nicht nur für Bedürftige, sondern auch für weite Teile der Bevölkerung gelten würden, die gar nicht unter die Vorschriften des SGB II fallen und nicht bedürftig sind. Eine dergestalt weite Auslegung des SGB II ist jedenfalls mit Artikel 2 Grundgesetz nicht vereinbar.
3. Außerdem würde, selbst wenn man unterstellen würde, dass die Ausgabe von monatlich 3.550,- EUR einem "luxuriösen Lebensstil" entsprechen würde, allein dies den inneren Zusammenhang zwischen Gewährung von Sozialleistungen und Tatbestand der mindestens grobfahrlässig herbeigeführten Bedürftigkeit nicht erfüllen. Es fehlt nämlich an dem inneren Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kläger und der Herbeiführung von Bedürftigkeit.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
Ähnliche Themen
» Neue Ausgabe der Zeitschrift quer, Ausgabe 9/März 2014 –
» Teilhabe in Höhe von 30 € monatlich für Instrumentalunterricht - Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bläserklasse kann nicht auf eine Pauschalregelung begrenzt werden, denn die gesetzlich gewährte Pauschale von 10 Euro monatlich ist nicht ausreichend um
» Inge Hannemann eine Mitarbeiterin des Jobcenters Hamburg-Altona geht kritisch mit dem "Innenleben" eines Jobcenters um. Sie war zu Gast bei der Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen in Berlin.Veröffentlicht am 07.03.2013
» Ersatzansprüche nach § 34 SGB II – ab 2016 Bestrafungsparagraph gegen Zwangsverrentete, ein Beitrag von Herbert Masslau
» Zur Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf von Hundewelpen als Einkommen. Sozialgericht Leipzig, Urt. v. 06.11.2014 - S 9 AS 2793/10
» Teilhabe in Höhe von 30 € monatlich für Instrumentalunterricht - Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bläserklasse kann nicht auf eine Pauschalregelung begrenzt werden, denn die gesetzlich gewährte Pauschale von 10 Euro monatlich ist nicht ausreichend um
» Inge Hannemann eine Mitarbeiterin des Jobcenters Hamburg-Altona geht kritisch mit dem "Innenleben" eines Jobcenters um. Sie war zu Gast bei der Bürgerinitiative bedingungsloses Grundeinkommen in Berlin.Veröffentlicht am 07.03.2013
» Ersatzansprüche nach § 34 SGB II – ab 2016 Bestrafungsparagraph gegen Zwangsverrentete, ein Beitrag von Herbert Masslau
» Zur Berücksichtigung des Erlöses aus dem Verkauf von Hundewelpen als Einkommen. Sozialgericht Leipzig, Urt. v. 06.11.2014 - S 9 AS 2793/10
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema