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Zur Versagung von Grundsicherungsleistungen unter Hinweis auf die Möglichkeit eine Rente in Russland geltend machen zu können.
SG Detmold, Beschluss vom 21.05.2015 - S 2 SO 146/15 ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsteller hat den Standpunkt eingenommen, dass er Rentenansprüche in Russland haben könne. Das erfüllt jedoch keinen der Tatbestände aus § 60 ff SGB I.
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von Grundsicherung ohne jede Beachtung seiner Möglichkeit, die russische Rente zu beanspruchen.
3. Die Rentenanwartschaft aus der Tätigkeit in der damaligen Sowjetunion stellt eine Vermögensposition dar, mit der der Antragsteller seinen Bedarf zumindest anteilig decken kann. Der Antragssteller verfügt über ein russisches Arbeitsbuch mit dem er die in der damaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten gegenüber dem Rentenfonds der Russischen Föderation geltend machen kann.
4. Dem Antragsteller ist es zumutbar, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus dieser Vermögensposition zu decken.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182982&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Antragsteller hat den Standpunkt eingenommen, dass er Rentenansprüche in Russland haben könne. Das erfüllt jedoch keinen der Tatbestände aus § 60 ff SGB I.
2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von Grundsicherung ohne jede Beachtung seiner Möglichkeit, die russische Rente zu beanspruchen.
3. Die Rentenanwartschaft aus der Tätigkeit in der damaligen Sowjetunion stellt eine Vermögensposition dar, mit der der Antragsteller seinen Bedarf zumindest anteilig decken kann. Der Antragssteller verfügt über ein russisches Arbeitsbuch mit dem er die in der damaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten gegenüber dem Rentenfonds der Russischen Föderation geltend machen kann.
4. Dem Antragsteller ist es zumutbar, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf aus dieser Vermögensposition zu decken.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182982&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
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Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 64
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