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Schiedsstelle muss selbst ermitteln SGB XII
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.01.2016 - L 1 SO 62/15 KL
Hinweis Gericht
Das LSG Mainz hat entschieden, dass eine gemäß § 80 SGB XII angerufene Schiedsstelle notfalls selbst ermitteln muss, ob die Kostenkalkulation eines Sozialhilfeträgers oder sozialen Dienstes nachvollziehbar ist.
Sozialhilfeträger und ambulante Dienste, die Eingliederungsleistungen für seelisch behinderte Erwachsene durchführen, müssen über die Art der Leistungen und die Vergütung einen Vertrag schließen, wenn es sich nicht um speziell auf einen konkreten Einzelfall zugeschnittene Hilfen handelt. Einigen sie sich nicht, können sie eine Schiedsstelle (§ 80 SGB XII) anrufen, die in einem zweistufigen Verfahren zuerst prüft, ob die Kostenkalkulation des Dienstes nachvollziehbar ist und dann, ob die von diesem geforderten Preise im Vergleich zu anderen Anbietern derselben Leistung angemessen sind. Der Schiedsspruch kann dann direkt beim zuständigen Landessozialgericht angefochten werden.
Das LSG Mainz hat einen solchen Schiedsspruch für den Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgehoben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Schiedsstelle einen Vergleich mit anderen Anbietern gar nicht durchgeführt und auch die Prüfung der Kostenkalkulation wies Mängel auf. Die Schiedsstelle habe argumentiert, ein externer Vergleich sei nicht sinnvoll, weil die Hilfen für Erwachsene mit seelischer Behinderung noch im Aufbau und daher Vergleichseinrichtungen im betroffenen Kreis nicht zu finden seien. Insbesondere hätten auch die Beteiligten keine Unterlagen vorgelegt, die einen solchen Vergleich ermöglicht hätten.
Dem sei nicht zu folgen:
Die Schiedsstelle müsse notfalls selbst ermitteln und sei nicht auf die vorgelegten Unterlagen beschränkt. Wenn das Angebot im betroffenen Landkreis einen Vergleich nicht zulasse, müsse auch in einem weiteren Umkreis nach vergleichbaren Diensten gesucht werden. Nur in Ausnahmefällen könne auf den zur Sicherung einer Angemessenheit des Preises nötigen externen Vergleich verzichtet werden. Auch bei der Prüfung der Kostenkalkulation müsse, etwa im Bereich der EDV-Anlage oder bei der Personalausstattung der Verwaltung, ein Vergleich mit ähnlichen Diensten durchgeführt werden, um die Angemessenheit der Kosten beurteilen zu können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 3/2016 v. 03.02.3016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=ca23f5b0-85a2-5195-e8c6-372e4e2711ce&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Rechtstipp: S. a. dazu: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 (Az.: L 8 SO 393/10 KL), LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 (Az.: L 9 SO 11/12 KL)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
Hinweis Gericht
Das LSG Mainz hat entschieden, dass eine gemäß § 80 SGB XII angerufene Schiedsstelle notfalls selbst ermitteln muss, ob die Kostenkalkulation eines Sozialhilfeträgers oder sozialen Dienstes nachvollziehbar ist.
Sozialhilfeträger und ambulante Dienste, die Eingliederungsleistungen für seelisch behinderte Erwachsene durchführen, müssen über die Art der Leistungen und die Vergütung einen Vertrag schließen, wenn es sich nicht um speziell auf einen konkreten Einzelfall zugeschnittene Hilfen handelt. Einigen sie sich nicht, können sie eine Schiedsstelle (§ 80 SGB XII) anrufen, die in einem zweistufigen Verfahren zuerst prüft, ob die Kostenkalkulation des Dienstes nachvollziehbar ist und dann, ob die von diesem geforderten Preise im Vergleich zu anderen Anbietern derselben Leistung angemessen sind. Der Schiedsspruch kann dann direkt beim zuständigen Landessozialgericht angefochten werden.
Das LSG Mainz hat einen solchen Schiedsspruch für den Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich aufgehoben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Schiedsstelle einen Vergleich mit anderen Anbietern gar nicht durchgeführt und auch die Prüfung der Kostenkalkulation wies Mängel auf. Die Schiedsstelle habe argumentiert, ein externer Vergleich sei nicht sinnvoll, weil die Hilfen für Erwachsene mit seelischer Behinderung noch im Aufbau und daher Vergleichseinrichtungen im betroffenen Kreis nicht zu finden seien. Insbesondere hätten auch die Beteiligten keine Unterlagen vorgelegt, die einen solchen Vergleich ermöglicht hätten.
Dem sei nicht zu folgen:
Die Schiedsstelle müsse notfalls selbst ermitteln und sei nicht auf die vorgelegten Unterlagen beschränkt. Wenn das Angebot im betroffenen Landkreis einen Vergleich nicht zulasse, müsse auch in einem weiteren Umkreis nach vergleichbaren Diensten gesucht werden. Nur in Ausnahmefällen könne auf den zur Sicherung einer Angemessenheit des Preises nötigen externen Vergleich verzichtet werden. Auch bei der Prüfung der Kostenkalkulation müsse, etwa im Bereich der EDV-Anlage oder bei der Personalausstattung der Verwaltung, ein Vergleich mit ähnlichen Diensten durchgeführt werden, um die Angemessenheit der Kosten beurteilen zu können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 3/2016 v. 03.02.3016: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=ca23f5b0-85a2-5195-e8c6-372e4e2711ce&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Rechtstipp: S. a. dazu: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 (Az.: L 8 SO 393/10 KL), LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 (Az.: L 9 SO 11/12 KL)
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1970/
Willi S
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