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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20. November 2015 (Az.: AS 07/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Auch Personen, die vom Jobcenter einem caritativen Träger zur Beschäftigung zugewiesen sind und für die dieser konfessionelle Arbeitgeber gemäß § 16e Abs. 1 SGB II zur Förderung dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse erhält, sind als reguläre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufassen sowie in entsprechender Weise einzugruppieren.
Die Mitarbeitervertretung verfügt hier als Personalvertretung über ungeschmälerte Mitwirkungsrechte.
Die Förderung nach § 16e Abs. 1 SGB II hat zur Voraussetzung, dass zwischen dem Dienstgeber und der einzelnen gemäß dem SGB II leistungsberechtigten Person ein reguläres Arbeitsverhältnis begründet wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Auch Personen, die vom Jobcenter einem caritativen Träger zur Beschäftigung zugewiesen sind und für die dieser konfessionelle Arbeitgeber gemäß § 16e Abs. 1 SGB II zur Förderung dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse erhält, sind als reguläre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzufassen sowie in entsprechender Weise einzugruppieren.
Die Mitarbeitervertretung verfügt hier als Personalvertretung über ungeschmälerte Mitwirkungsrechte.
Die Förderung nach § 16e Abs. 1 SGB II hat zur Voraussetzung, dass zwischen dem Dienstgeber und der einzelnen gemäß dem SGB II leistungsberechtigten Person ein reguläres Arbeitsverhältnis begründet wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
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Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
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