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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Mehrbedarf für Ernährung bei Histaminintoleranz ( bejahend) durch einstweiligem Rechtsschutz - Folgenabwägung - vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zum Mehrbedarf für Ernährung bei Histaminintoleranz ( bejahend) durch einstweiligem Rechtsschutz - Folgenabwägung - vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zum Mehrbedarf für Ernährung bei Histaminintoleranz ( bejahend) durch einstweiligem Rechtsschutz - Folgenabwägung - vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III.  Empty Zum Mehrbedarf für Ernährung bei Histaminintoleranz ( bejahend) durch einstweiligem Rechtsschutz - Folgenabwägung - vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III.

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Feb 2016 - 16:43

Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 06.08.2015 - S 13 AS 788/15 ER - rechtskräftig

Vorliegend war es dem Gericht zwar nicht möglich aufzuklären, ob die Antragstellerin Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II hat.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Im einstweiligem Rechtsschutz kann das Gericht, wenn die Frage, ob und in welcher Höhe ein Mehrbedarf der Antragstellerin wegen kostenaufwendiger Ernährung zu gewähren ist, eine Folgenabwägung treffen.

2. Der Antragstellerin war daher der begehrte Mehrbedarf i.H.v. 89,83 EUR zu gewähren. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Leistung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III. Das bedeutet, dass die Antragstellerin die vorläufig gewährten Leistungen gemäß § 328 Abs. 3 SGB III an den Antragsgegner zurückerstatten muss, sollte sie im Hauptsacheverfahren voll oder teilweise unterliegen. Die Antragstellerin kann sich in diesem Fall nicht auf schutzwürdiges Vertrauen, insbesondere nicht darauf berufen, dass sie die Leistungen bereits verbraucht hat (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2012 – L 7 AS 119/12 B ER ).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/

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