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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Feb 2016 - 16:25

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 24.11.2015 - S 11 AY 35/15



Sofern Bedarfe durch Sachleistungen befriedigt werden, sind die auszuzahlenden Beträge nach § 3 AsylbLG entsprechend zu kürzen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Ist der Antragsteller in einer dezentralen Unterkunft untergebracht, Leistungen für Unterkunft, Heizung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylbLG gesondert als Sachleistung erbracht, besteht beim Ast. kein selbst zu deckender Bedarf in diesem Bereich, demzufolge kann der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung (Abteilung 4) bei der Berechnung der auszuzahlenden Geldleistungen in Abzug gebracht werden.

2. Hieraus folgt zugleich, dass der Antragsteller - zur Vermeidung einer nicht zu rechtfertigenden doppelten Bedarfsdeckung - keinen Anspruch auf Geldleistungen zur Deckung dieser Bedarfe hat, § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ( SG Hannover, Urteil vom 04. Juli 2014 - S 53 AY 75/13). Der Geldbetrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG ist daher um den darin enthaltenen Anteil für "Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung" (Abteilung 4) zu mindern.

3. Zur Bestimmung des Kürzungsbetrages kann im Wege der Schätzung (§ 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO) jedenfalls dann auf die (fortgeschriebenen) Einzelbeträge der Abteilungen der EVS 2008 für die jeweilige Regelbedarfsstufe zurückgegriffen werden, wenn - wie hier - dem Anspruchsberechtigten aufgrund der Höhe der bewilligten Geldleistungen eine echte Möglichkeit des Ausgleichs zwischen verschiedenen Bedarfspositionen verbleibt und keine realitätsnähere Bemessung der Anteile möglich ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 07. Oktober 2013 - L 7 AS 644/13 B ER ); ob dies - wofür viel spricht - auch dann gilt, wenn der Großteil des notwendigen Bedarfes durch Sachleistungen gedeckt wird, kann dahinstehen.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/

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