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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II

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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rückforderung von SGB III 3 ( ALG I ) Leistungen wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Zweitausbildung - Sozialwidrigkeit als Rückforderungsvoraussetzung - Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jan 2016 - 11:20

 n. F. - Schulbesuch

Sozialgericht Gießen, Urteil vom 30.11.2015 - S 27 AS 274/13



Leitsatz ( Juris )
1. Der Besuch einer Fachoberschule, durch den ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegfällt und die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II begründet wird, ist jedenfalls dann nicht sozialwidrig i. S. d. § 34 SGB II, wenn der Betroffene mit Ausbildungsförderung nach dem BAföG gerechnet hat, dies nicht abwegig war und das Motiv für den Schulbesuch eine berufliche Weiterbildung angesichts gesundheitlicher Probleme bei der Ausübung des früheren Berufes (hier: Krankenschwester und Altenpflegerin) war.
2. Die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach 34 SGB II kann prinzipiell nicht gerichtlich in eine Rücknahme- und Erstattungsentscheidung nach §§ 45, 50 SGB X umgedeutet werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182253&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: In der Rechtsprechung wird ein sozialwidriges Verhalten bereits dann nicht verneint, wenn der Betroffene für die Aufgabe einer Beschäftigung plausible Gründe anführen kann, etwa gesundheitliche Probleme durch die Berufsausübung, oder wenn eine berufliche Neuorientierung durch eine zusätzliche Aus- und Weiterbildung angestrebt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2014 - L 29 AS 814/11 ).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/

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