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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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EGV wurde das Ziel: Klärung der Erwerbsfähigkeit genannt.

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jan 2016 - 11:17

SG Freiburg, Beschluss vom 11.09.2015 - S 19 AS 4555/15 ER

Inhalt der Eingliederungsvereinbarung - Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersetzungsbescheides



Ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt, der der "Klärung der Leistungsfähigkeit" eines Leistungsempfängers dienen soll, ist grundsätzlich rechtswidrig.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die blose Wirksamkeit bzw. Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes steht der inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Sanktion nicht entgegen ( so aber wohl SG Berlin, Urteil v. 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 ).

2. Anderenfalls wäre jeder von einer auf einer EGV beruhenden Sanktion Betroffene gehalten,
einstweiligen Rechtsschutz nicht nur gegen den Sanktionsbescheid selbst, sondern auch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt in Anspruch zu nehmen, um auf diesem Wege die Vollziehbarkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes zu verhindern. Dies erscheint nicht prozessökonomisch. Überdies kann sich derjenigen, der eine rechtswidrige EGV nicht befolgt, auch auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II berufen, der ebenfalls einer Sanktionierung im Wege steht. Spätestens bei der Prüfung, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist demnach eine inzidente Prüfung eines - nicht bestandskräftigen -Eingliederungsverwaltungsaktes unerlässlich (ebenso: Hessisches LSG, Urt. v. 13.052015 - Az. L 6 AS 132/14 ).

3. Die Frage der Leistungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit darf nicht zum Regelungsgegenstand einer EGV gemacht werden.

4. Die Erwerbsfähigkeit selbst ist Voraussetzung einer Eingliederungsvereinbarung, so dass die Vorfrage, ob überhaupt Erwerbsfähigkeit vorliegt, und hierauf bezogene Obliegenheiten ( AU-Bescheinigung und einen Gesundheitsfragenbogen an das Jobcenter senden ) nicht Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sein dürfen.

5. Inwieweit AU-Bescheinigung und Gesundheitsfragenbogen diesem Ziel dienen könnten, ist nicht zu erkennen.

6. Selbst wenn es nicht um die Frage gehen sollte ob, sondern in welchem Umfang Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist dies mittels EGV nicht möglich. Denn jede EGV soll individuelle angepasste Eigenbemühungen des Leistungsempfängers festlegen, wobei das individuelle Leistungsvermögen bereits zu berücksichtigen ist und deshalb bereits bekannt sein muss.

7. Diese Fragen müssen zwingend vor Abschluss einer EGV geklärt werden. Hierzu hat das Jobcenter die Möglichkeit über die §§ 60,62 SGB II ärztliche Untersuchungen bzw. die Angabe wesentlicher Tatsachen herbeizuführen und im Falle der Weigerung durch § 66 SGB I die Leistungen ganz oder teilweise zu versagen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182593&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/

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