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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jan 2016 - 11:08

Leistungsberechtigten nach dem SGB 2 - sachliche Rechtfertigung - Systemunterschiede 

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 27.11.2015 - S 19 SO 54/15



Sozialgericht Aachen widerspricht dem Bundessozialgericht (Az. B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R und B 8 SO 12/13 R).

Der Antragsteller ist angesichts der bei ihm vorliegenden gravierenden Behinderungen nicht in der Lage, einen eigenen Haushalt zu begründen, deshalb ist er der Regelbedarfsstufe 3 und nicht der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen.

Leitsätze ( Redakteur )


1. Der Ast. indessen führt nicht als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt, sondern er lebt zusammen mit seinen Eltern (also nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft) gemeinsam in einem Haushalt. Zur Führung eines eigenen Haushalts ist er angesichts der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage.

2. Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts im Rahmen seiner Entscheidung vom 24.03.2015 (Az. B 8 SO 5/14 R ) ausführt, die Sozialgerichte dürften in Ermittlungen, ob angesichts der bei den Leistungsberechtigten bestehenden Behinderungen überhaupt die Fähigkeit zur Beteiligung an der Haushaltsführung gegeben ist, erst eintreten, wenn ein qualifizierter Vortrag des beklagten Sozialhilfeträgers hierzu Anlass gibt, vermag die Kammer sich dieser Auslegung nicht anzuschließen.

3. Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts meint, diese gesetzgeberische Wertung werde durch die Vorschrift des § 39 Satz 1, 1. Halbsatz SGB XII sowie einem § 1626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu entnehmenden "Leitbild eines "familienhaften Zusammenlebens" relativiert (so im Ergebnis BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 12/13 R; BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 31/12 R ), vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

4. Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts überdies ausführt, die von ihm im Rahmen der Entscheidungen vom 23.07.2014 praktizierte Auslegung der Anlage zu § 28 SGB XII sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (so BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R ), stimmt die Kammer dem ebenfalls nicht zu.

5. Die vom 8. Senat des Bundessozialgerichts gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuordnung erwachsener, nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, die zusammen mit ihren Eltern in einem Haushalt leben, zur Regelbedarfsstufe 3, vermag die Kammer indessen nicht zu teilen.

6. Es bestehen Systemunterschiede zwischen SGB 2 und SGB 12, die die tatsächliche Lebenssituation von Leistungsempfängern nach dem SGB 2 und dem SGB 12 in einer Weise beeinflussen, dass die Regelungen zur Regelbedarfsstufe 3 (Anlage zu § 28 SGB 12) auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 GG nicht als verfassungswidrig anzusehen sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182293&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/

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