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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Jul 2012 - 2:51

http://buergerforum.siteboard.org/f46t6378-keine-unwirksamkeit-d-pers-arbeitslosmeldung-ohne-ausweis.html


Am 3. Mai 2012 kam es zu einem körperlichen Übergriff dreier Security-Mitarbeiter gegenüber eines sogenannten "Kunden" des Jobcenters Köln-Kalk. Wieder musste die Polizei eingreifen. Der Vorfall blieb nicht unbeobachtet.


Womöglich wird sich im Falle eines gerichtlichen Prozesses – gegen wen auch immer – erweisen, was das Jobcenter alles falsch gemacht hat. Das Opfer der Attacke hat Anzeige erstattet, mehrere Zeugen können angeblich seine Version des Hergangs bestätigen und wurden von der Polizei erfasst. Unseren bisherigen Recherchen nach hätte es nicht zur Eskalation kommen müssen, wenn das Jobcenter sich einfach an Recht und Gesetz gehalten hätte.


Der Betroffene, der den KEAs namentlich bekannt ist, da er sich noch am selben Tag bei uns meldete und ein Gedächtnisprotokoll anfertigen ließ, reihte sich nach 9:00 Uhr in die Schlange der wartenden Erwerbslosen. Im Jobcenter Kalk zieht man nicht einfach eine Wartemarke. Seit Neuestem muss man sich hier auch dafür erst anstellen und auf die gönnerhafte Entscheidung einer Mitarbeiterin hoffen. Ralf B. (Name geändert) hoffte an jenem Donnerstag vergeblich.

Weiterlesen: Security-Attacke im Jobcenter Köln-Kalk | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion

http://www.die-keas.org/node/514

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/security-attacke-im-jobcenter-koln-kalk.html


Aussetzung des Hausverbotes so ist es richtig wenn die Polizei kommt hat jeder einen Anspruch das die Aussetzung des Hausverbotes so lange aufrechterhalten wird bis der Leistungsberechtigte seine Ansprüche die ihm zu stehen umgesetzt wurden.

Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

Antrag auf sofortige Barauszahlung.

Darum sollte jeder der Geld vom Jobcenter zu bekommen hat immer einen Antrag auf sofortige Barauszahlung vorgefertigt dabei haben und immer nur mit Beistand zum Jobcenter.

Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X


Absender
Anschrift der Behörde
Datum

Antrag auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X

Bedarfsgemeinschaftsnummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am…… meine Folgeantrag für Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang verzeichnen. Auch fehlt der dazugehörige Leistungsbescheid. (gegebenenfalls streichen).
Aus diesem Grund bestehe ich auf sofortige Barauszahlung auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I. i.v.m § 9 SGB X Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist meinem Antrag sofort statt zu geben. Eine Kopie meines letzten Kontoauszuges anbei.

Barauszahlungen von Leistungen
Auf die Zahlung des ALG II haben Bedürftige gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II einen Rechtsanspruch.
Lt. § 41 SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.

§ 42 S. 1 SGB II sieht zwar im Regelfall eine Auszahlung auf ein Bankkonto vor, verbietet jedoch keine Barauszahlung, im Gegenteil: § 42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.

Weigerungen von Sachbearbeitern mit der Begründung, dies ginge nicht oder das dürfe man nicht, sind also reine Schutzbehauptungen oder interne Arbeitsanweisungen die rechtswidrig sind.

Anspruch besteht dabei gemäß § 38 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf die volle Leistung, nicht nur auf einen Teilbetrag oder einen Vorschuss.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)


§ 9 SGB X ist ein formloses Verwaltungsverfahren dort muss sofort entschieden und ausgezahlt werden, wenn du so gut wie nichts auf dem Konto hast.
Bei deinem Verlangen der Barauszahlung musst Du auch einen Aktuellen Kontoauszug vorlegen.
Wenn Du einen Antrag auf ALG II gestellt hast kannst Du aber erst nach einen Monat der Antragsstellung den Antrag auf Barauszahlung beantragen und auf Barauszahlung bestehen.

Wenn Du noch genügend Rücklagen auf dem Konto hast
ist das aber nicht der Fall muss das Geld zügig auf dein Konto überwiesen werden, damit der Bedarf gedeckt ist.



Leistungspflicht des Leistungsträger
http://hartz.info/index.php?topic=10.0

Denke vorsorglich immer an das schlechte dann kann dich nichts überraschen, wer liest ist im Vorteil.

Fachwissen bedeutet sich selber auf einen sicheren Gangbaren Weg der Zufriedenheit zu bewegen und dem Unheil mit ruhigen klaren Blick zu begegnen.



Willi Schartema
Willi Schartema
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Anzahl der Beiträge : 7701
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Alter : 70
Ort : Bochum

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